Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG)

Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG)

Am 1. Januar 2023 ist das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG) in Kraft getreten. Es regelt die Aufteilung der Kohlendioxidkosten zwischen Vermieter*innen und Mieter*innen – je nachdem, welche Verantwortung und welchen Einfluss sie auf den CO₂-Ausstoß eines bestimmten Wohngebäudes haben. Informieren Sie sich im Folgenden darüber, welche Auswirkungen das Gesetz für Sie als Mieter*in oder als Vermieter*in hat.

CO2KostAufG

Das Wichtigste auf einen Blick

Zum Hintergrund: Seit 2021 wird für das Heizen mit Öl oder Erdgas eine CO2-Abgabe fällig. Bisher mussten Mieter*innen diese Kosten allein tragen. Durch das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG) werden seit 1. Januar 2023 auch Vermieter*innen an den CO2-Kosten fürs Heizen mit fossilen Brennstoffen beteiligt – und zwar in Abhängigkeit davon, welchen energetischen Zustand das vermietete Objekt aufweist.

Das sollten Sie wissen:

  • Das Gesetz gilt nur für brennstoffbetriebene Heizungen und Fernwärmeanschlüsse (z. B. Gasheizungen, Ölheizungen, Kohleheizungen, Fernwärmeheizungen). 
  • Das Gesetz gilt nicht für strombetriebene Heizungen (z. B. Wärmepumpen oder Nachtspeicherheizungen). Bei strombetriebenen Heizungen werden folglich keine CO2-Kosten zwischen Vermieter*innen und Mieter*innen aufgeteilt.
  • Die Aufteilung der CO2-Kosten wird für die meisten Mieter*innen und Vermieter*innen erst ab dem Jahr 2024 relevant.

  • Betroffen sind Kund*innen, welche Erdgas, Fernwärme oder Wärmetechnik (Contracting) von den SWM beziehen. Detaillierte Informationen finden Sie im Folgenden.

  • Erdgas: Informationen für die Aufteilung der CO2-Kosten finden Sie auf Ihrer Erdgas-Rechnung.

  • Fernwärme: Informationen für die Aufteilung der CO2-Kosten finden Sie auf Ihrer Fernwärme-Rechnung.

Häufig gestellte Fragen und Antworten

Wann wird die CO₂-Kostenaufteilung für Mieter*innen und Vermieter*innen relevant?

Die CO2-Kostenaufteilung wird in den allermeisten Fällen erst im Jahr 2024 relevant. Denn gemäß CO2KostAufG gilt die Aufteilung der CO2-Kosten für alle vollständigen Abrechnungszeiträume, die ab dem 1. Januar 2023 beginnen.

Entscheidend ist der Abrechnungszeitraum, in dem der*die Vermieter*in die Nebenkosten auf die Mieter*innen umlegt, und nicht unbedingt der Abrechnungszeitraum der Erdgas- oder Fernwärmerechnung mit dem Energieversorger.

Wie erfolgt die CO₂-Kostenaufteilung zwischen Mieter*in und Vermieter*in?

Für Gebäude oder Wohnungen in Wohngebäuden gilt ein Stufenmodell, das sich am CO2-Ausstoß und somit am energetischen Zustand des vermieteten Gebäudes orientiert. Basis für die Berechnung ist der jährliche CO2-Ausstoß pro Quadratmeter (m2) Wohnfläche.

Die CO2-Kostenaufteilung ist im Gesetz wie folgt geregelt:

CO2-Ausstoß des vermieteten Gebäudes oder der Wohnung pro m2 Wohnfläche und Jahr 
Anteil Mieter*in
Anteil Vermieter*in
< 12 kg CO2/m2/a
100 %
0 %
12 bis < 17 kg CO2/m2/a
90 %
10 %
17 bis < 22 kg CO2/m2/a
80 %
20 %
22 bis < 27 kg CO2/m2/a
70 %
30 %
27 bis < 32 kg CO2/m2/a
60 %
40 %
32 bis < 37 kg CO2/m2/a
50 % 
50 %
37 bis < 42 kg CO2/m2/a
40 % 
60 %
42 bis < 47 kg CO2/m2/a
30 %
70 %
47 bis < 52 kg CO2/m2/a
20 % 
80 %
> = 52 kg CO2/m2/a
5 %
95 % 

 

Je geringer der CO2-Ausstoß des Gebäudes, desto geringer fällt der Anteil der zu tragenden CO2-Kosten für den*die Vermieter*in aus, dafür entsprechend höher für den*die Mieter*in. Andersherum: Je höher der CO2-Ausstoß des Gebäudes, desto höher auch der CO2-Kostenanteil für den*die Vermieter*in und umso geringer für den*die Mieter*in.

Wieso weicht der CO₂-Preis nach dem BEHG von dem CO₂-Zertifikatspreis für Anlagen, die dem europäischen Emissionshandel unterliegen, ab? Weshalb fällt für Fernwärme ein höherer CO₂-Preis als für Erdgas an?

Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) in Deutschland und der europäische Emissionshandel (ETS) sind zwei unterschiedliche Systeme zur Regulierung und zur Preissetzung von CO2-Emissionen.

  1. Europäischer Emissionshandel (ETS): Der ETS ist ein etabliertes System, das auf dem Prinzip des "Cap and Trade" basiert. Es gibt eine Obergrenze (Cap) für die Menge an Treibhausgasen, die von den in das System einbezogenen Anlagen emittiert werden dürfen. Unternehmen müssen für jede Tonne CO2, die sie ausstoßen, eine Emissionsberechtigung vorweisen. Diese Berechtigungen können auf einem Markt gehandelt werden, und der Preis bildet sich durch Angebot und Nachfrage. Im ETS sind vor allem große Industrieanlagen und Kraftwerke erfasst, die einen erheblichen Anteil am CO2-Ausstoß haben. Aufgrund des begrenzten Angebots und der hohen Nachfrage nach Emissionsberechtigungen können die Preise im ETS relativ hoch sein.
  2. Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG): Das BEHG ist ein neueres System, das seit 2021 in Deutschland gilt und sich zunächst auf Brennstoffe konzentriert, die in den Sektoren Wärme und Verkehr eingesetzt werden und nicht vom ETS erfasst sind. Der CO2-Preis im Rahmen des BEHG ist festgelegt und soll schrittweise ansteigen. Der Einstiegspreis wurde politisch festgelegt und lag zu Beginn deutlich unter dem Preisniveau des ETS, um eine übermäßige wirtschaftliche Belastung für Unternehmen und Verbraucher zu vermeiden und die Akzeptanz des neuen Systems zu fördern.

Die unterschiedlichen CO2-Preise zwischen dem BEHG und dem ETS ergeben sich also aus den unterschiedlichen Konzeptionen und Zielsetzungen dieser Systeme. Während der ETS primär darauf ausgelegt ist, CO2-intensive Industrien zu einem effizienten und marktorientierten Emissionsmanagement zu zwingen, soll das BEHG einen breiten Anreiz schaffen, um Treibhausgasemissionen in den Bereichen zu senken, die nicht vom ETS abgedeckt sind.

Weshalb weisen die SWM auf der Fernwärme-Rechnung zwei unterschiedliche Werte zu den Treibhausgasemissionen aus?

Die unterschiedlichen Werte sind auf unterschiedliche gesetzliche Vorgaben zurückzuführen. Zum einen sind die Brennstoffemissionen nach § 5 FFVAV, zum anderen nach dem CO2-Kostenaufteilungsgesetz auszuweisen.
Die SWM wenden zur Berechnung der Treibhausgasemissionen nach § 5 FFVAV die sogenannte Stromgutschriftsmethode nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) an.

Anders sieht es bei der Berechnung des spezifischen Emissionsfaktors nach CO2-Kostenaufteilungsgesetz aus, welches die finnische Methode einheitlich für alle Fernwärmeversorger vorschreibt.

Erdgas: Wie wird die CO₂-Kostenaufteilung in der Erdgas-Rechnung ausgewiesen?

Ihre bisherige Rechnung wird um den Block „Informationspflicht nach § 3 Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)“ wie folgt erweitert:

Größere Ansicht öffnen

Bei der Abbildung handelt es sich um ein fiktives Beispiel.

Fernwärme: Wie wird die CO₂-Kostenaufteilung in der Fernwärme-Rechnung ausgewiesen?

Ihre bisherige Rechnung wird um den Block „Informationspflicht nach § 3 Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)“ wie folgt erweitert:

Größere Ansicht öffnen

 

 

Bei der Abbildung handelt es sich um ein fiktives Beispiel. Aus diesem Grund wurde bewusst ein Zeitraum ohne Gültigkeit des CO2KostAufG gewählt. Alle verwendeten Werte (Einheit in kg/MWh, EUR/MWh und MWSt) sind fiktiv. Das Beispiel soll aufzeigen, wie die Informationspflicht umgesetzt wird.

Wärmeversorgung München

M/Fernwärme

M-Fernwärme ist eine komfortable und umweltverträgliche Wärmeversorgung für Heizung und zur Warmwasserbereitung. Informieren Sie sich hier über die Vorteile von M-Fernwärme, das Münchner Fernwärmenetz, den Netzanschluss und vieles mehr.

Weitere Infos
Kontakt

Wir sind gerne für Sie da!

Sie haben Fragen? Wir helfen gerne weiter!

  • 0800 796 107 0*

* kostenfrei innerhalb Deutschlands

 

 

Auszeichnungen