Preise und Versorgungsbedingungen

Start Tarife & Angebote Wärme & Gas M/Fernwärme Preise und Bedingungen
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Preise und Versorgungsbedingungen

Zur Versorgung mit M-Fernwärme finden Sie alle Informationen rund um Preise, gesetzliche Rahmenbedingungen sowie technische Anschlussbedingungen in diesem Bereich.

Archiv für das Versorgungsgebiet München Stadt, Martinsried, Unterföhring (bis 30.09.2023)

Preise und Preisentwicklung

Preisblatt M-Fernwärme ab 01.07.2023

Preisblatt M-Fernwärme zum 01.04.2023

Preisblatt M-Fernwärme zum 01.01.2023

Preisblatt M-Fernwärme zum 01.10.2022

Preisblatt M-Fernwärme zum 01.04.2022

Preisblatt M-Fernwärme zum 01.01.2022

Informationen zur Preisentwicklung ab 01.07.2023

Informationen zur Preisentwicklung zum 01.04.2023

Informationen zur Preisentwicklung zum 01.01.2023

Informationen zur Preisentwicklung zum 01.10.2022

Informationen zur Preisentwicklung zum 01.04.2022

Informationen zur Preisentwicklung zum 01.01.2022


Weitere Informationen

M-Fernwärme: Beschreibung Indizes zum 01.07.2023

M-Fernwärme: Beschreibung Indizes zum 01.01.2023

M-Fernwärme: Beschreibung Indizes bis 31.12.2022

Preisgleitfaktoren und Preise für Fernwärme zum 01.07.2023

Preisgleitfaktoren und Preise für Fernwärme zum 01.04.2023

Preisgleitfaktoren und Preise für Fernwärme bis 31.12.2022

Preisgleitfaktoren und Preise für Fernwärme zum 01.01.2023

Kennzeichnung der Wärmelieferung 2021


Gesetzliche Rahmenbedingungen zur Versorgung mit M-Fernwärme

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV)

Verordnung über die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme oder Fernkälte (FFVAV)

Technische Anschlussbedingungen (TAB) Heizwassernetz

Technische Anschlussbedingungen (TAB) Dampfnetz

 


Ergänzende Bedingungen

Ergänzende Bedingungen der SWM Versorgungs GmbH (SWM) für die Versorgung mit Fernwärme im Versorgungsgebiet München Stadt, Martinsried, Unterföhring (Anlage zur AVBFernwärmeV) bis 30.09.2023

Ergänzende Bedingungen der SWM Versorgungs GmbH (SWM) für die Versorgung mit Fernwärme im Versorgungsgebiet München Stadt, Martinsried, Unterföhring (Anlage zur AVBFernwärmeV) bis 30.06.2023

Ergänzende Bedingungen der SWM Versorgungs GmbH (SWM) für die Versorgung mit Fernwärme im Versorgungsgebiet München Stadt, Martinsried, Unterföhring (Anlage zur AVBFernwärmeV) bis 31.12.2022

Archiv für das Versorgungsgebiet München Region Süd (bis 30.09.2023)

Preise und Preisentwicklung

Preisblatt Wärme ab 01.07.2023

Preisblatt Wärme zum 01.04.2023

Preisblatt Wärme zum 01.01.2023

Preisblatt Wärme zum 01.10.2022

Preisblatt Wärme zum 01.04.2022

Preisblatt Wärme zum 01.01.2022

Informationen zur Preisentwicklung ab 01.07.2023

Informationen zur Preisentwicklung zum 01.04.2023

Informationen zur Preisentwicklung zum 01.01.2023

Informationen zur Preisentwicklung zum 01.04.202

Informationen zur Preisentwicklung zum 01.01.2022


Weitere Informationen

M-Fernwärme: Beschreibung Indizes zum 01.01.2023

Preisgleitfaktoren und Preise für Fernwärme zum 01.07.2023

Preisgleitfaktoren und Preise für Fernwärme zum 01.04.2023

Preisgleitfaktoren und Preise für Fernwärme zum 01.01.2023

Preisgleitfaktoren und Preise für Fernwärme bis 31.12.2022

Kennzeichnung der Wärmelieferung 2022

Kennzeichnung der Wärmelieferung 2021
 

Gesetzliche Rahmenbedingungen zur Versorgung mit M-Fernwärme

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV)

Verordnung über die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme oder Fernkälte (FFVAV)

Technische Anschlussbedingungen (TAB) Heizwassernetz
 

Ergänzende Bedingungen

Ergänzende Bedingungen der SWM Versorgungs GmbH (SWM) für die Versorgung mit Wärme im Versorgungsgebiet München Region Süd bis 30.09.2023

Ergänzende Bedingungen der SWM Versorgungs GmbH (SWM) für die Versorgung mit Wärme im Versorgungsgebiet München Region Süd bis 31.12.2022

Häufig gestellte Fragen und Antworten

Sie möchten wissen, wie der Fernwärmepreis in München zustande kommt und welche Faktoren bei einer Preisanpassung eine Rolle spielen? Oder interessiert Sie, welchen Anteil die erneuerbaren Energien im Energiemix einnehmen? Hier finden Sie Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Fernwärme-Angebot der SWM:

FAQS ZUR PREISANPASSUNG ZUM 01.07.2024 IM VERSORGUNGSGEBIET MÜNCHEN STADT, MARTINSRIED, UNTERFÖHRING UND REGION SÜD

Welche Anpassungen nehmen die SWM zum 01.07.2024 an der Preisänderungsklausel vor?

Anlass für die Anpassung der Preisänderungsklausel ist, dass die SWM im Frühjahr den geplanten Kohleausstieg umgesetzt und im Zuge dessen den Kohleeinsatz im HKW Nord beendet haben. Künftig wird im HKW Nord stattdessen für die Wärmeerzeugung Gas eingesetzt.

Dies macht eine erneute Änderung der Preisänderungsklausel für den Arbeitspreis erforderlich, die durch öffentliche Bekanntmachung zum 01.07.2024 erfolgen wird.

Die angepasste Preisänderungsklausel für den Arbeitspreis wird im Element Kostenentwicklung (KE) keinen Anteil mehr für den Kohleeinsatz enthalten, im Gegenzug wird der Anteil für den Gaseinsatz steigen. Unverändert bleiben die Anteile für Strom-, Investitionsgüter-, Lohn- und CO2-Emissionskosten, welche die Entwicklung der durch den Einsatz von Geothermie und Müll verursachten Kosten abbilden.

Welcher Arbeitspreis hätte sich bei Verwendung der Preisänderungsklausel (gültig vom 01.07.2023 bis 30.06.2024) ergeben?

Der Ausstieg aus der Steinkohle bedingt eine Änderung der Preisänderungsklausel. Zum 01.07.2024 hätte sich ein Arbeitspreis in Höhe von 98,08 €/MWh (netto) ergeben.

Wieso passen die SWM zum 01.07.2024 die Ergänzenden Bedingungen an?

Die oben beschriebene Anpassung der Preisänderungsklausel ist in den Ergänzenden Bedingungen berücksichtigt.

Zusätzlich werden folgende redaktionelle Änderungen in den neuen Ergänzenden Bedingungen vorgenommen:

In Ziffer 9.1 wurde die Beschreibung zum Auffinden der Börsenpreise (EEX Gas, EEX Strom und EEX CO2) präzisiert. Zudem wurde der Zeitraum zur Berechnung des Basiswerts für EEX Gas, EEX Strom, EEX CO2, IG, und HEL genauer definiert.

In Ziffer 9.1 und 9.2 wurde die Basis für den Investitionsgüterindex (IG) aufgrund der Umbasierung durch das Statistische Bundesamt angepasst. Weitere Informationen zur Umbasierung durch das Statistische Bundesamt finden Sie in der nächsten Frage.

Was versteht man unter einer Umbasierung von Indizes durch das Statistische Bundesamt?

Das Statistische Bundesamt veröffentlicht die Werte bezogen auf ein sog. Basisjahr. Für dieses Basisjahr wird ein Wert von 100 festgesetzt. Für die Folgejahre ermittelt das Statistische Bundesamt für die einzelnen Parameter die Veränderung gegenüber dem Wert 100 aus dem jeweiligen Basisjahr.

Von Zeit zu Zeit verändert das Statistische Bundesamt das Basisjahr. So hat das Statistische Bundesamt für den Investitionsgüterindex bislang das Basisjahr 2015=100 verwendet und nun auf das Basisjahr 2021=100 angepasst. Im Zuge der Anpassung der Preisänderungsklauseln haben die SWM für den Investitionsgüterindex diese neue Veröffentlichung des Statistischen Bundesamt in der Preisänderungsklausel berücksichtigt.

Die Werte desselben Parameters bezogen auf ein älteres Basisjahr und bezogen auf ein jüngeres Basisjahr lassen sich nicht unmittelbar in Bezug setzen.

Der Basiswert für den Investitionsgüterindex, den die SWM in der Preisänderungsklausel für den Arbeitspreis und den Grundpreis verwenden, errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der vom Statistischen Bundesamt für die Monate Oktober, November und Dezember 2021 veröffentlichten Werte.

Der Basiswert des Investitionsgüterindex (IG0) – bezogen auf das Basisjahr 2015 – beträgt 109,50 (Basisjahr: 2015=100). Der Basiswert des Investitionsgüterindex (IG0) – bezogen auf das Basisjahr 2021 – beträgt 101,60 (Basisjahr: 2021=100).

Der aktuelle Wert des Investitionsgüterindex (Stand: 01.07.2024), der sich in der Preisänderungsklausel für den Arbeitspreis und den Grundpreis ergibt, beträgt 115,10 (Basisjahr: 2021=100).

Für den Investitionsgüterindex (IG) hat das Statistische Bundesamt den Code in der Genesis-Tabelle geändert.
Die Index selbst ist identisch.

Investitionsgüterindex
Alter Code: GP2009 (Sonderpositionen): GP-X002
Neuer Code: GP2019 (Sonderpositionen): GP-X008

 
Basis 2015=100
Basis 2021=100
Aktueller Wert des jeweiligen Parameters (Stand: 01.07.2024)
IG (Investitionsgüterindex)
109,50
101,60
115,10

 

Wieso wurden das Versorgungsgebiet München Stadt, Martinsried und Unterföhring sowie das Versorgungsgebiet München Region Süd zum Versorgungsgebiet München Stadt, Martinsried, Unterföhring und Region Süd zum 01.10.2023 zusammengelegt?

Die SWM Versorgungs GmbH versorgt bislang Kund*innen in München Stadt, Martinsried und Unterföhring einerseits sowie in weiteren Gemeinden südlich von München (Ottobrunn, Neubiberg, Hohenbrunn (jeweils westlich der Bahnlinie), Taufkirchen, Brunnthal (nur Gewerbegebiet Brunnthal-Nord) und Unterhaching (Fl.Nr. 419/10 Gemarkung Unterhaching) („München Region Süd“)) andererseits mit Wärme zu unterschiedlichen Bedingungen.

Künftig werden wir die Wärmeversorgung in diesen Gemeinden auf Basis einheitlicher Bedingungen durchführen. Die Wärmeversorgung in diesen Gemeinden fassen wir daher in dem Wärmeversorgungsgebiet „München Stadt, Martinsried, Unterföhring und Region Süd“ zusammen.

Grund hierfür ist, dass wir anlässlich von Schäden am Verteilnetz für die Wärmeversorgung in den Gemeinden Ottobrunn, Neubiberg, Hohenbrunn (jeweils westlich der Bahnlinie), Taufkirchen, Brunnthal (nur Gewerbegebiet Brunnthal-Nord) und Unterhaching (Fl.Nr. 419/10 Gemarkung Unterhaching) diese zwischenzeitlich mit dem Verteilnetz in München verbunden haben. Mit der Verbindung einher geht, dass die Wärmeversorgung in den genannten Gemeinden nunmehr in maßgeblichem Umfang durch die in München befindlichen Wärmeerzeugungsanlagen erfolgt. Damit wollen wir die Wärmeversorgung weiterhin zuverlässig sicherstellen.

Wieso haben die SWM neue Ergänzende Bedingungen zum 01.10.2023 eingeführt?

Die neuen Ergänzenden Bedingungen enthalten Preisänderungsklauseln, die inhaltlich den bisherigen Preisänderungsklauseln in den Gemeinden München Stadt, Martinsried und Unterföhring entsprechen. Für die Kund*innen in München Stadt, Martinsried und Unterföhring bleiben die Preisänderungsklauseln daher unverändert.

Für die Kund*innen in den übrigen Gemeinden gelten ab dem 01.10.2023 veränderte Preisänderungsklauseln. Die Fernwärmepreise, die sich zum 01.10.2023 aus den neuen Preisänderungsklauseln ergeben, sind niedriger als die Preise, die sich aus den Preisänderungsklauseln ergeben hätten, die für die Wärmeversorgung in München Region Süd bis zum 30.09.2023 gelten.

Zusätzlich wird in Ziffer 3.2 der neuen Ergänzenden Bedingungen eine redaktionelle Änderung vorgenommen, indem das Beispiel „Bodenfrost“ entfernt wird. Außerdem verzichten die SWM künftig auf die Verrechnung der Kosten für die Stilllegung von Anschlüssen, weshalb Ziffer 3.4 entsprechend geändert wird.

Für Kund*innen in den Gemeinden, die zum bisherigen Versorgungsgebiet „München Region Süd“ gehören, entfällt außerdem im Zuge der Vereinheitlichung der Ergänzenden Bedingungen der in Ziffer 9.3 der bis zum 30.09.2023 für das Versorgungsgebiet „München Region Süd“ geltenden Ergänzenden Bedingungen (Messpreis) enthaltene letzte Satz, der ohnehin nur der Klarstellung diente. Inhaltliche Auswirkungen ergeben sich dadurch nicht.

Welche Faktoren beeinflussen die Preisanpassung?

Die Preisänderungsklauseln sind entsprechend der gesetzlichen Vorgaben so ausgestaltet, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme (Kostenelement) als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (Marktelement) angemessen berücksichtigen. 

Die in den Preisänderungsklauseln der SWM verwendeten Indizes orientieren sich an den Kosten der SWM für Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme sowie an den derzeitigen Verhältnissen am Wärmemarkt in München, der noch wesentlich durch den Einsatz von Erdgas und Heizöl geprägt ist. Entsprechend der Veränderungen der verwendeten Indizes ändern sich somit auch die Fernwärmepreise. Damit wird der Marktentwicklung möglichst eng gefolgt. Sowohl sinkende Preise als auch steigende, wie man sie derzeit im Markt sieht, werden zeitnah widergespiegelt. 

Eine Übersicht zu den verwendeten Indizes finden Sie hier.

Wie werden die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Preisformeln sichergestellt?

Alle Details zu den Preisformeln sind in den jeweiligen Ergänzenden Bedingungen oder hier zu finden. Die einzusetzenden Werte stammen von neutralen Stellen wie dem Statistischen Bundesamt oder der Energiebörse EEX. Die SWM haben keinen Einfluss auf deren Entwicklung. Alle der Preisberechnung zugrundeliegenden Werte stellen wir hier zum Download zur Verfügung. So erleichtern wir es Ihnen, den Preis nachzuvollziehen.

Warum haben Börsenpreise Einfluss auf die Preisbestimmung?

Die Verwendung der Börsenpreise (EEX-Werte) ist in unseren Fernwärmepreisformeln definiert und vertraglich fixiert. Der Gaspreis wird sowohl zur Abbildung der Kostenentwicklung als auch zur Abbildung der Marktentwicklung verwendet: Zum einen bildet er die Kostenentwicklung des zur Fernwärmeerzeugung eingesetzten Energieträgers Erdgas ab, zum anderen den gasbefeuerten Teil der Entwicklung des Wärmemarktes in der Region München, der im Wesentlichen durch Heizöl und Erdgas geprägt ist. Unter folgendem Link können Sie alle zur Preisbestimmung notwendigen Börsenpreise einsehen:

EEX Marktdaten

Warum hat München einen anderen Fernwärmepreis als andere Fernwärmeversorger in Deutschland?

Jedes Unternehmen hat eigene Abnahme- und Erzeugungsstrukturen, die in den jeweiligen Preisänderungsklauseln abgebildet werden. Zudem unterscheiden sich die Preisänderungsregelungen, wie etwa durch die Anpassungszeitpunkte oder die Zeiträume, für die die Indizes bei Anwendung der Preisänderungsklausel berücksichtigt werden. Deshalb ist ein Vergleich mit anderen Fernwärmeunternehmen zu einem isolierten Zeitpunkt kaum aussagekräftig. Teilweise werden von Versorgern zudem für CO2-Kosten separate Preisbestandteile verwendet.

Letztlich ist davon auszugehen, dass die Verteuerung der Energie an den Rohstoffmärkten überall zu Preiserhöhungen für die Fernwärme führen wird: Bei einigen anderen Anbietern in Deutschland haben sich die hohen Energiepreise ebenfalls schon niedergeschlagen, viele andere werden nach und nach folgen.

Werden die Abschläge automatisch angepasst?

Ihre Abschlagszahlungen passen wir nicht an. Sobald Sie Ihre nächste Jahresrechnung erhalten, wird die Abschlagshöhe auf Grundlage der neuen Preise und gültigen Mehrwertsteuer angepasst.

Energiemix: Wie setzt sich Fernwärme zusammen?

Den Energiemix finden Sie hier.

Welche Auswirkung hat der Ausbau von Geothermie auf die Preisentwicklung der Fernwärme?

Der Ausbau der Geothermie reduziert zwar die Abhängigkeit von fossilen Energien, aber sie erfordert sehr hohe Investitionen. Zudem wird die Geothermie derzeit unzureichend gefördert. Perspektivisch kann der Ausbau der Geothermie allerdings zu einer Stabilisierung der Fernwärmepreise beitragen.

FAQS ZUR PREISANPASSUNG ZUM 01.01.2024 IM VERSORGUNGSGEBIET MÜNCHEN REGION SÜDOST

Warum gab es eine Änderung bei der Preisänderungsklausel für den Arbeitspreis?

Anlass für die Änderung der Preisänderungsklausel für den Arbeitspreis sind Veränderungen hinsichtlich der Wärmeerzeugung für das Versorgungsgebiet München Region Südost. Die Wärme wird mit der Geothermieanlage in Kirchstockach sowie einem gasbefeuerten Blockheizkraftwerk (BHKW) erzeugt. Der Anteil der geothermisch erzeugten Wärme wird künftig größer. Der für den Betrieb der Geothermieanlage eingesetzte Strom kommt großteils aus dem vorgelagerten Stromversorgungsnetz, teilweise aber auch aus dem BHKW. Auch ein Teil der Wärme kommt weiterhin aus dem BHKW.

 

Sind die Fernwärmepreise durch die Anpassung der Preisänderungsklausel zum 01.12.2023 gestiegen?

Die Umstellung der Preisänderungsklausel erfolgte so, dass die neue Preisänderungsklausel für den Arbeitspreis zum Stichtag 01.12.2023 zu denselben Arbeitspreisen wie die bisherige Klausel führte. Zum 01.01.2024 wurden die Fernwärmepreise unter Anwendung der aktuellen Preisänderungsklausel erhöht. Bedingt durch die Einführung der neuen Preisänderungsklausel ist diese Erhöhung aber geringer ausgefallen als sich diese nach der bis 30.11.2023 gültigen Preisänderungsklausel ergeben hätte.

Sind die Preisänderungsklauseln für Grund- und Messpreis gleichgeblieben?

Ja, die Preisänderungsklauseln für Grund- und Messpreis sind unverändert geblieben. Es erfolgte lediglich eine Aktualisierung der zugrundeliegenden Basiswerte auf den Stand vom 01.01.2023.

Hatte die Änderung der Preisänderungsklausel zum 01.12.2023 Auswirkungen auf die Höhe meiner Rechnung für das Jahr 2023?

Nein, diese Änderung hatte keine Auswirkung auf die Höhe Ihrer Rechnung für das Jahr 2023, da die Anpassung so erfolgte, dass die neue Preisänderungsklausel für den Arbeitspreis zum Stichtag 01.12.2023 zu denselben Arbeitspreisen wie die bisherige Klausel führte.

Warum wurde zur Anpassung der Preisänderungsklausel zum 01.12.2023 der Basisarbeitspreis nicht gesenkt?

Die Basispreise der neuen Preisänderungsklauseln entsprechen in der Höhe den Preisen, wie sie sich zuletzt aus den bis zum 30.11.2023 verwendeten Preisänderungsklauseln ergeben haben. Mit Arbeits- und Grundpreis werden neben den Kosten für Betrieb und Unterhalt der Wärmeerzeugung und der Verteilanlagen auch die Investitionskosten für die Wärmeerzeugungsanlagen und das Wärmenetz gedeckt. Die Formel für den Grundpreis ist im Zuge der Anpassung der Preisänderungsklauseln unverändert geblieben. Die Formel für den Arbeitspreis berücksichtigt die eingesetzten Einsatzstoffe für die Erzeugung der Wärme sowie Kosten für den Betrieb und Unterhalt des Fernwärmenetzes. Die Basispreise zusammen stellen weiterhin ein angemessenes Verhältnis von Leistung und Gegenleistung dar.

Wird die Preisänderungsklausel auch künftig angepasst?

Die SWM überprüfen regelmäßig die Erzeugungsstruktur und die Angemessenheit der Preisänderungsklausel. Sollte sich hieraus ein Änderungsbedarf ergeben, passen wir selbstverständlich unsere Preisänderungsklausel an.

Welche Faktoren beeinflussen die Preisanpassung?

Die Preisänderungsklauseln sind entsprechend der gesetzlichen Vorgaben so ausgestaltet, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme (Kostenelement) als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (Marktelement) angemessen berücksichtigen. 

Die in den Preisänderungsklauseln der SWM verwendeten Indizes orientieren sich an den Kosten der SWM für Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme sowie an den derzeitigen Verhältnissen am Wärmemarkt in München, der noch wesentlich durch den Einsatz von Erdgas und Heizöl geprägt ist. Entsprechend der Veränderungen der verwendeten Indizes ändern sich somit auch die Fernwärmepreise. Damit wird der Marktentwicklung gefolgt. Sowohl sinkende Preise als auch steigende, werden widergespiegelt. 

Eine Übersicht zu den verwendeten Indizes finden Sie hier.

Woher kommt der Strom, der für den Betrieb der Geothermieanlage benötigt wird?

Ein nicht unbedeutender Teil des notwendigen Stroms für den Betrieb der Geothermieanlage kommt aus unserem gasbefeuerten Blockheizkraftwerk, den Großteil beziehen wir aus dem vorgelagerten Stromversorgungsnetz.

Wie werden die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Preisformeln sichergestellt?

Alle Details zu den Preisformeln sind in den jeweiligen Ergänzenden Bedingungen oder hier zu finden. Die einzusetzenden Werte stammen von neutralen Stellen wie dem Statistischen Bundesamt oder der Energiebörse EEX. Die SWM haben keinen Einfluss auf deren Entwicklung. Alle der Preisberechnung zugrundeliegenden Werte stellen wir hier zum Download zur Verfügung. So erleichtern wir es Ihnen, den Preis nachzuvollziehen.

Warum hat das Versorgungsgebiet München Region Südost einen anderen Fernwärmepreis als andere Fernwärmeversorger in Deutschland?

Jedes Unternehmen hat eigene Abnahme- und Erzeugungsstrukturen, die in den jeweiligen Preisänderungsklauseln abgebildet werden. Zudem unterscheiden sich die Preisänderungsregelungen, wie etwa durch die Anpassungszeitpunkte oder die Zeiträume, für die die Indizes bei Anwendung der Preisänderungsklausel berücksichtigt werden. Deshalb ist ein Vergleich mit anderen Fernwärmeunternehmen zu einem isolierten Zeitpunkt kaum aussagekräftig. Teilweise werden von Versorgern zudem für CO2-Kosten separate Preisbestandteile verwendet.

Wieso sind die Treibhausgasemissionen (THG) mit 0 g CO2eq/kWh angegeben?

Die Berechnung erfolgt nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) gemäß Anlage 9, 1.(c). Das GEG gibt die Bewertungsmethodik zur Ermittlung der CO2-Emission (für die Nutzung im Rahmen von Energieausweisen) vor. Die Berechnung der Treibhausgasemissionen für das Versorgungsgebiet München Region Südost basiert auf dem Jahr 2022 und hat eine Gültigkeit von drei Jahren.

Energiemix: Wie setzt sich Fernwärme zusammen?

Den Energiemix finden Sie hier.

Werden die Abschläge automatisch angepasst?

Ihre Abschlagszahlungen passen wir nicht an. Sobald Sie Ihre nächste Jahresrechnung erhalten, wird die Abschlagshöhe auf Grundlage der neuen Preise und gültigen Mehrwertsteuer angepasst.

Fernwärme für München

Ausbau und Modernisierung des Fernwärmenetzes

Wir modernisieren und erweitern das Fernwärmenetz in München und stellen ab 2022 das verbliebene Dampfnetz auf Heizwasser um. Dafür müssen die Kundenanlagen ausgetauscht werden.

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M-Fernwärme

Vorteile und Netzanschluss

M-Fernwärme ist eine komfortable und umweltverträgliche Wärmeversorgung für Heizung und zur Warmwasserbereitung. Informieren Sie sich hier über die Vorteile von Fernwärme und erfahren Sie alles rund um den Anschluss an das Münchner Fernwärmenetz.

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