Preise und Versorgungsbedingungen für Fernwärme
Zur Versorgung mit M-Fernwärme finden Sie alle Informationen rund um Preise, gesetzliche Rahmenbedingungen sowie technische Anschlussbedingungen in diesem Bereich.
Preise und Versorgungsbedingungen – Versorgungsgebiet München Stadt, Martinsried, Unterföhring und Region Süd
Preise und Preisentwicklung
Preisblatt M-Fernwärme zum 01.01.2025
Informationen zur Preisentwicklung zum 01.01.2025
Preisgleitfaktoren und Preise für Fernwärme zum 01.01.2025
Weitere Informationen
M-Fernwärme: Beschreibung Indizes
Kennzeichnung der Wärmelieferung 2023
Gesetzliche Rahmenbedingungen zur Versorgung mit M-Fernwärme
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV)
Verordnung über die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme oder Fernkälte (FFVAV)
Technische Anschlussbedingungen (TAB) Heizwassernetz
Technische Anschlussbedingungen (TAB) Dampfnetz
Ergänzende Bedingungen
Archiv für das Versorgungsgebiet München Stadt, Martinsried, Unterföhring und Region Süd
Preise und Preisentwicklung
Preisblatt M-Fernwärme zum 01.10.2024
Preisblatt M-Fernwärme zum 01.07.2024
Preisblatt M-Fernwärme zum 01.04.2024
Preisblatt M-Fernwärme zum 01.01.2024
Preisblatt M-Fernwärme ab 01.10.2023
Informationen zur Preisentwicklung zum 01.10.2024
Informationen zur Preisentwicklung zum 01.07.2024
Informationen zur Preisentwicklung zum 01.04.2024
Informationen zur Preisentwicklung zum 01.01.2024
Informationen zur Preisentwicklung ab 01.10.2023
Weitere Informationen
M-Fernwärme: Beschreibung Indizes zum 01.07.2023
Preisgleitfaktoren und Preise für Fernwärme zum 01.10.2024
Preisgleitfaktoren und Preise für Fernwärme zum 01.07.2024
Preisgleitfaktoren und Preise für Fernwärme zum 01.04.2024
Preisgleitfaktoren und Preise für Fernwärme zum 01.01.2024
Preisgleitfaktoren und Preise für Fernwärme zum 01.10.2023
Ergänzende Bedingungen
Archiv für das Versorgungsgebiet München Stadt, Martinsried, Unterföhring (bis 30.09.2023)
Preise und Preisentwicklung
Preisblatt M-Fernwärme ab 01.07.2023
Preisblatt M-Fernwärme zum 01.04.2023
Preisblatt M-Fernwärme zum 01.01.2023
Preisblatt M-Fernwärme zum 01.10.2022
Preisblatt M-Fernwärme zum 01.04.2022
Preisblatt M-Fernwärme zum 01.01.2022
Informationen zur Preisentwicklung ab 01.07.2023
Informationen zur Preisentwicklung zum 01.04.2023
Informationen zur Preisentwicklung zum 01.01.2023
Informationen zur Preisentwicklung zum 01.10.2022
Informationen zur Preisentwicklung zum 01.04.2022
Informationen zur Preisentwicklung zum 01.01.2022
Weitere Informationen
M-Fernwärme: Beschreibung Indizes zum 01.07.2023
M-Fernwärme: Beschreibung Indizes zum 01.01.2023
M-Fernwärme: Beschreibung Indizes bis 31.12.2022
Preisgleitfaktoren und Preise für Fernwärme zum 01.07.2023
Preisgleitfaktoren und Preise für Fernwärme zum 01.04.2023
Preisgleitfaktoren und Preise für Fernwärme bis 31.12.2022
Preisgleitfaktoren und Preise für Fernwärme zum 01.01.2023
Kennzeichnung der Wärmelieferung 2022
Kennzeichnung der Wärmelieferung 2021
Gesetzliche Rahmenbedingungen zur Versorgung mit M-Fernwärme
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV)
Verordnung über die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme oder Fernkälte (FFVAV)
Technische Anschlussbedingungen (TAB) Heizwassernetz
Technische Anschlussbedingungen (TAB) Dampfnetz
Ergänzende Bedingungen
Archiv für das Versorgungsgebiet München Region Süd (bis 30.09.2023)
Preise und Preisentwicklung
Preisblatt Wärme ab 01.07.2023
Preisblatt Wärme zum 01.04.2023
Preisblatt Wärme zum 01.01.2023
Preisblatt Wärme zum 01.10.2022
Preisblatt Wärme zum 01.04.2022
Preisblatt Wärme zum 01.01.2022
Informationen zur Preisentwicklung ab 01.07.2023
Informationen zur Preisentwicklung zum 01.04.2023
Informationen zur Preisentwicklung zum 01.01.2023
Informationen zur Preisentwicklung zum 01.04.202
Informationen zur Preisentwicklung zum 01.01.2022
Weitere Informationen
M-Fernwärme: Beschreibung Indizes zum 01.01.2023
Preisgleitfaktoren und Preise für Fernwärme zum 01.07.2023
Preisgleitfaktoren und Preise für Fernwärme zum 01.04.2023
Preisgleitfaktoren und Preise für Fernwärme zum 01.01.2023
Preisgleitfaktoren und Preise für Fernwärme bis 31.12.2022
Kennzeichnung der Wärmelieferung 2022
Kennzeichnung der Wärmelieferung 2021
Gesetzliche Rahmenbedingungen zur Versorgung mit M-Fernwärme
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV)
Technische Anschlussbedingungen (TAB) Heizwassernetz
Ergänzende Bedingungen
Preise und Versorgungsbedingungen – Versorgungsgebiet München Region Südost
Preise und Preisentwicklung
Preisblatt Wärme zum 01.01.2025
Informationen zur Preisentwicklung zum 01.01.2025
Preisgleitfaktoren und Preise für Wärme zum 01.01.2025
Weitere Informationen
M-Wärme: Beschreibung Indizes zum 01.01.2025
Anleitung zum Download von Indizes des Statistischen Bundesamts
Kennzeichnung der Wärmelieferung 2023
Gesetzliche Rahmenbedingungen zur Versorgung mit M-Fernwärme
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV)
Verordnung über die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme oder Fernkälte (FFVAV)
Technische Anschlussbedingungen (TAB) Heizwassernetz
Ergänzende Bedingungen
Archiv für das Versorgungsgebiet München Region Südost
Preise und Preisentwicklung
Preisblatt Wärme zum 01.04.2024
Preisblatt Wärme zum 01.01.2024
Preisblatt Wärme zum 01.12.2023
Preisblatt Wärme zum 01.01.2023
Preisblatt Wärme zum 01.10.2022
Preisblatt Wärme zum 01.01.2022
Informationen zur Preisentwicklung zum 01.04.2024
Informationen zur Preisentwicklung zum 01.01.2024
Informationen zur Preisentwicklung zum 01.12.2023
Informationen zur Preisentwicklung zum 01.01.2023
Informationen zur Preisentwicklung zum 01.01.2022
Weitere Informationen
M-Fernwärme: Beschreibung Indizes zum 01.12.2023
M-Fernwärme: Beschreibung Indizes zum 01.01.2023
M-Fernwärme: Beschreibung Indizes bis 31.12.2022
Preisgleitfaktoren und Preise für Wärme zum 01.04.2024
Preisgleitfaktoren und Preise für Fernwärme zum 01.01.2024
Preisgleitfaktoren und Preise für Fernwärme zum 01.12.2023
Preisgleitfaktoren und Preise für Fernwärme zum 01.01.2023
Preisgleitfaktoren und Preise für Fernwärme bis 31.12.2022
Kennzeichnung der Wärmelieferung 2022
Kennzeichnung der Wärmelieferung 2021
Ergänzende Bedingungen
Häufig gestellte Fragen und Antworten
Sie möchten wissen, wie der Fernwärmepreis in München zustande kommt und welche Faktoren bei einer Preisanpassung eine Rolle spielen? Oder interessiert Sie, welchen Anteil die erneuerbaren Energien im Energiemix einnehmen? Hier finden Sie Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Fernwärme-Angebot der SWM:
Welche Anpassungen nehmen die SWM zum 01.07.2024 an der Preisänderungsklausel vor?
Anlass für die Anpassung der Preisänderungsklausel ist, dass die SWM im Frühjahr den geplanten Kohleausstieg umgesetzt und im Zuge dessen den Kohleeinsatz im HKW Nord beendet haben. Künftig wird im HKW Nord stattdessen für die Wärmeerzeugung Gas eingesetzt.
Dies macht eine erneute Änderung der Preisänderungsklausel für den Arbeitspreis erforderlich, die durch öffentliche Bekanntmachung zum 01.07.2024 erfolgen wird.
Die angepasste Preisänderungsklausel für den Arbeitspreis wird im Element Kostenentwicklung (KE) keinen Anteil mehr für den Kohleeinsatz enthalten, im Gegenzug wird der Anteil für den Gaseinsatz steigen. Unverändert bleiben die Anteile für Strom-, Investitionsgüter-, Lohn- und CO2-Emissionskosten, welche die Entwicklung der durch den Einsatz von Geothermie und Müll verursachten Kosten abbilden.
Welcher Arbeitspreis hätte sich bei Verwendung der Preisänderungsklausel (gültig vom 01.07.2023 bis 30.06.2024) ergeben?
Der Ausstieg aus der Steinkohle bedingt eine Änderung der Preisänderungsklausel. Zum 01.07.2024 hätte sich ein Arbeitspreis in Höhe von 98,08 €/MWh (netto) ergeben.
Wieso passen die SWM zum 01.07.2024 die Ergänzenden Bedingungen an?
Die oben beschriebene Anpassung der Preisänderungsklausel ist in den Ergänzenden Bedingungen berücksichtigt.
Zusätzlich werden folgende redaktionelle Änderungen in den neuen Ergänzenden Bedingungen vorgenommen:
In Ziffer 9.1 wurde die Beschreibung zum Auffinden der Börsenpreise (EEX Gas, EEX Strom und EEX CO2) präzisiert. Zudem wurde der Zeitraum zur Berechnung des Basiswerts für EEX Gas, EEX Strom, EEX CO2, IG, und HEL genauer definiert.
In Ziffer 9.1 und 9.2 wurde die Basis für den Investitionsgüterindex (IG) aufgrund der Umbasierung durch das Statistische Bundesamt angepasst. Weitere Informationen zur Umbasierung durch das Statistische Bundesamt finden Sie in der nächsten Frage.
Was versteht man unter einer Umbasierung von Indizes durch das Statistische Bundesamt?
Das Statistische Bundesamt veröffentlicht die Werte bezogen auf ein sog. Basisjahr. Für dieses Basisjahr wird ein Wert von 100 festgesetzt. Für die Folgejahre ermittelt das Statistische Bundesamt für die einzelnen Parameter die Veränderung gegenüber dem Wert 100 aus dem jeweiligen Basisjahr.
Von Zeit zu Zeit verändert das Statistische Bundesamt das Basisjahr. So hat das Statistische Bundesamt für den Investitionsgüterindex bislang das Basisjahr 2015=100 verwendet und nun auf das Basisjahr 2021=100 angepasst. Im Zuge der Anpassung der Preisänderungsklauseln haben die SWM für den Investitionsgüterindex diese neue Veröffentlichung des Statistischen Bundesamt in der Preisänderungsklausel berücksichtigt.
Die Werte desselben Parameters bezogen auf ein älteres Basisjahr und bezogen auf ein jüngeres Basisjahr lassen sich nicht unmittelbar in Bezug setzen.
Der Basiswert für den Investitionsgüterindex, den die SWM in der Preisänderungsklausel für den Arbeitspreis und den Grundpreis verwenden, errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der vom Statistischen Bundesamt für die Monate Oktober, November und Dezember 2021 veröffentlichten Werte.
Der Basiswert des Investitionsgüterindex (IG0) – bezogen auf das Basisjahr 2015 – beträgt 109,50 (Basisjahr: 2015=100). Der Basiswert des Investitionsgüterindex (IG0) – bezogen auf das Basisjahr 2021 – beträgt 101,60 (Basisjahr: 2021=100).
Der aktuelle Wert des Investitionsgüterindex (Stand: 01.07.2024), der sich in der Preisänderungsklausel für den Arbeitspreis und den Grundpreis ergibt, beträgt 115,10 (Basisjahr: 2021=100).
Für den Investitionsgüterindex (IG) hat das Statistische Bundesamt den Code in der Genesis-Tabelle geändert.
Die Index selbst ist identisch.
Investitionsgüterindex
Alter Code: GP2009 (Sonderpositionen): GP-X002
Neuer Code: GP2019 (Sonderpositionen): GP-X008
Wieso wurden das Versorgungsgebiet München Stadt, Martinsried und Unterföhring sowie das Versorgungsgebiet München Region Süd zum Versorgungsgebiet München Stadt, Martinsried, Unterföhring und Region Süd zum 01.10.2023 zusammengelegt?
Die SWM Versorgungs GmbH versorgt bislang Kund*innen in München Stadt, Martinsried und Unterföhring einerseits sowie in weiteren Gemeinden südlich von München (Ottobrunn, Neubiberg, Hohenbrunn (jeweils westlich der Bahnlinie), Taufkirchen, Brunnthal (nur Gewerbegebiet Brunnthal-Nord) und Unterhaching (Fl.Nr. 419/10 Gemarkung Unterhaching) („München Region Süd“)) andererseits mit Wärme zu unterschiedlichen Bedingungen.
Künftig werden wir die Wärmeversorgung in diesen Gemeinden auf Basis einheitlicher Bedingungen durchführen. Die Wärmeversorgung in diesen Gemeinden fassen wir daher in dem Wärmeversorgungsgebiet „München Stadt, Martinsried, Unterföhring und Region Süd“ zusammen.
Grund hierfür ist, dass wir anlässlich von Schäden am Verteilnetz für die Wärmeversorgung in den Gemeinden Ottobrunn, Neubiberg, Hohenbrunn (jeweils westlich der Bahnlinie), Taufkirchen, Brunnthal (nur Gewerbegebiet Brunnthal-Nord) und Unterhaching (Fl.Nr. 419/10 Gemarkung Unterhaching) diese zwischenzeitlich mit dem Verteilnetz in München verbunden haben. Mit der Verbindung einher geht, dass die Wärmeversorgung in den genannten Gemeinden nunmehr in maßgeblichem Umfang durch die in München befindlichen Wärmeerzeugungsanlagen erfolgt. Damit wollen wir die Wärmeversorgung weiterhin zuverlässig sicherstellen.
Wieso haben die SWM neue Ergänzende Bedingungen zum 01.10.2023 eingeführt?
Die neuen Ergänzenden Bedingungen enthalten Preisänderungsklauseln, die inhaltlich den bisherigen Preisänderungsklauseln in den Gemeinden München Stadt, Martinsried und Unterföhring entsprechen. Für die Kund*innen in München Stadt, Martinsried und Unterföhring bleiben die Preisänderungsklauseln daher unverändert.
Für die Kund*innen in den übrigen Gemeinden gelten ab dem 01.10.2023 veränderte Preisänderungsklauseln. Die Fernwärmepreise, die sich zum 01.10.2023 aus den neuen Preisänderungsklauseln ergeben, sind niedriger als die Preise, die sich aus den Preisänderungsklauseln ergeben hätten, die für die Wärmeversorgung in München Region Süd bis zum 30.09.2023 gelten.
Zusätzlich wird in Ziffer 3.2 der neuen Ergänzenden Bedingungen eine redaktionelle Änderung vorgenommen, indem das Beispiel „Bodenfrost“ entfernt wird. Außerdem verzichten die SWM künftig auf die Verrechnung der Kosten für die Stilllegung von Anschlüssen, weshalb Ziffer 3.4 entsprechend geändert wird.
Für Kund*innen in den Gemeinden, die zum bisherigen Versorgungsgebiet „München Region Süd“ gehören, entfällt außerdem im Zuge der Vereinheitlichung der Ergänzenden Bedingungen der in Ziffer 9.3 der bis zum 30.09.2023 für das Versorgungsgebiet „München Region Süd“ geltenden Ergänzenden Bedingungen (Messpreis) enthaltene letzte Satz, der ohnehin nur der Klarstellung diente. Inhaltliche Auswirkungen ergeben sich dadurch nicht.
Welche Faktoren beeinflussen die Preisanpassung?
Die Preisänderungsklauseln sind entsprechend der gesetzlichen Vorgaben so ausgestaltet, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme (Kostenelement) als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (Marktelement) angemessen berücksichtigen.
Die in den Preisänderungsklauseln der SWM verwendeten Indizes orientieren sich an den Kosten der SWM für Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme sowie an den derzeitigen Verhältnissen am Wärmemarkt in München, der noch wesentlich durch den Einsatz von Erdgas und Heizöl geprägt ist. Entsprechend der Veränderungen der verwendeten Indizes ändern sich somit auch die Fernwärmepreise. Damit wird der Marktentwicklung möglichst eng gefolgt. Sowohl sinkende Preise als auch steigende, wie man sie derzeit im Markt sieht, werden zeitnah widergespiegelt.
Eine Übersicht zu den verwendeten Indizes finden Sie hier.
Wie werden die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Preisformeln sichergestellt?
Alle Details zu den Preisformeln sind in den jeweiligen Ergänzenden Bedingungen oder hier
Warum haben Börsenpreise Einfluss auf die Preisbestimmung?
Die Verwendung der Börsenpreise (EEX-Werte) ist in unseren Fernwärmepreisformeln definiert und vertraglich fixiert. Der Gaspreis wird sowohl zur Abbildung der Kostenentwicklung als auch zur Abbildung der Marktentwicklung verwendet: Zum einen bildet er die Kostenentwicklung des zur Fernwärmeerzeugung eingesetzten Energieträgers Erdgas ab, zum anderen den gasbefeuerten Teil der Entwicklung des Wärmemarktes in der Region München, der im Wesentlichen durch Heizöl und Erdgas geprägt ist. Unter folgendem Link können Sie alle zur Preisbestimmung notwendigen Börsenpreise einsehen:
EEX Marktdaten
Warum hat München einen anderen Fernwärmepreis als andere Fernwärmeversorger in Deutschland?
Jedes Unternehmen hat eigene Abnahme- und Erzeugungsstrukturen, die in den jeweiligen Preisänderungsklauseln abgebildet werden. Zudem unterscheiden sich die Preisänderungsregelungen, wie etwa durch die Anpassungszeitpunkte oder die Zeiträume, für die die Indizes bei Anwendung der Preisänderungsklausel berücksichtigt werden. Deshalb ist ein Vergleich mit anderen Fernwärmeunternehmen zu einem isolierten Zeitpunkt kaum aussagekräftig. Teilweise werden von Versorgern zudem für CO2-Kosten separate Preisbestandteile verwendet.
Letztlich ist davon auszugehen, dass die Verteuerung der Energie an den Rohstoffmärkten überall zu Preiserhöhungen für die Fernwärme führen wird: Bei einigen anderen Anbietern in Deutschland haben sich die hohen Energiepreise ebenfalls schon niedergeschlagen, viele andere werden nach und nach folgen.
Werden die Abschläge automatisch angepasst?
Ihre Abschlagszahlungen passen wir nicht an. Sobald Sie Ihre nächste Jahresrechnung erhalten, wird die Abschlagshöhe auf Grundlage der neuen Preise und gültigen Mehrwertsteuer angepasst.
Energiemix: Wie setzt sich Fernwärme zusammen?
Den Energiemix finden Sie hier.
Welche Auswirkung hat der Ausbau von Geothermie auf die Preisentwicklung der Fernwärme?
Der Ausbau der Geothermie reduziert zwar die Abhängigkeit von fossilen Energien, aber sie erfordert sehr hohe Investitionen. Zudem wird die Geothermie derzeit unzureichend gefördert. Perspektivisch kann der Ausbau der Geothermie allerdings zu einer Stabilisierung der Fernwärmepreise beitragen.
Warum gibt es eine Änderung bei der Preisänderungsklausel für den Arbeits- und Grundpreis?
Der bislang in der Klausel für den Arbeitspreis enthaltene Stromindex „Elektrischer Strom bei Abgabe an Sondervertragskunden“ mit dem Code GP09-3514-01 wurde vom Statistischen Bundesamt letztmalig für März 2024 veröffentlicht und anschließend eingestellt. Dies erfordert die Ersetzung dieses Index durch einen anderen, sachgerechten Index. Daher wird an die Stelle des bisherigen Stromindex der ebenfalls vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Stromindex „Elektrischer Strom bei Abgabe an Sondervertragskunden“ mit dem Code GP19-351114-01 treten.
Außerdem wird der in den Klauseln für den Arbeitspreis und für den Grundpreis verwendete Basiswert für den Investitionsgüterindex in Bezug auf ein neues Basisjahr angegeben. Grund hierfür ist, dass das Statistische Bundesamt zwischenzeitlich das Basisjahr, auf das sich die veröffentlichten Werte des Investitionsgüterindex beziehen, angepasst hat.
Haben die vorgenommenen Änderungen des Strom- und Investitionsgüterindex eine Auswirkung auf den Arbeits- und Grundpreis?
Wir haben die neue Preisänderungsklausel für den Arbeitspreis so ausgestaltet, dass sie bezogen auf den 01.01.2024 zum selben Arbeitspreis führt wie die bisherige Preisänderungsklausel. Die neue Preisänderungsklausel für den Grundpreis ergibt bezogen auf den 01.01.2024 für Einfamilienhäuser und für den Grundpreis (3. Zone) einen etwas niedrigeren Grundpreis als die bisherige Preisänderungsklausel. Für die 1. und 2. Zone ergibt sich aus der alten und der neuen Preisänderungsklausel zum 01.01.2024 derselbe Grundpreis.
Zusätzlich ergibt sich ein neuer AP0:
- AP0 (bis 31.12.2024): 90,58 Euro/MWh (netto)
- AP0 (ab 01.01.2025): 90,27 Euro/MWh (netto)
Als Kund*in profitieren Sie von der minimalen Senkung des AP0.
Ist die Preisänderungsklausel für den Messpreis gleichgeblieben?
Ja, die Preisänderungsklauseln für den Messpreis ist unverändert geblieben.
Was versteht man unter einer Umbasierung von Indizes durch destatis?
Information zur Änderung des Basisjahres für den Investitionsgüterindex durch das Statistische Bundesamt und zum neuen Stromindex aufgrund Einstellung des bisherigen Stromindex
Investitionsgüterindex:
Das Statistische Bundesamt hat den Code für den Investitionsgüterindex in der Genesis-Tabelle geändert.
Der Index selbst ist identisch.
Alter Code: GP2009 (Sonderpositionen): GP-X002
Neuer Code: GP2019 (Sonderpositionen): GP-X008
Basisjahr des Statistischen Bundesamtes 2015=100
Basisjahr des Statistischen Bundesamtes 2021=100
Das Statistische Bundesamt veröffentlicht die Werte bezogen auf ein sogenannten Basisjahr. Für dieses Basisjahr wird ein Wert von 100 festgesetzt. Für die Folgejahre ermittelt das Statistische Bundesamt für die einzelnen Parameter die Veränderung gegenüber dem Wert 100 aus dem jeweiligen Basisjahr.
Von Zeit zu Zeit verändert das Statistische Bundesamt das Basisjahr. So hat das Statistische Bundesamt für den Investitionsgüterindex bislang das Basisjahr 2015=100 verwendet und nun auf das Basisjahr 2021=100 angepasst. Die SWM berücksichtigen in den Ergänzenden Bedingungen zum 01.01.2025 für den Investitionsgüterindex diese neue Veröffentlichung des Statistischen Bundesamtes in der Preisänderungsklausel.
Die Werte desselben Parameters bezogen auf ein älteres Basisjahr und bezogen auf ein jüngeres Basisjahr lassen sich nicht unmittelbar in Bezug setzen.
Der Basiswert für den Investitionsgüterindex, den die SWM in der Preisänderungsklausel für den Arbeitspreis und den Grundpreis verwenden, errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der vom Statistischen Bundesamt für die Monate Oktober 2021 mit September 2022 veröffentlichten Werte.
Der Basiswert des Investitionsgüterindex (IG0) – bezogen auf das Basisjahr 2015 – beträgt 113,27 (Basisjahr: 2015=100). Der Basiswert des Investitionsgüterindex (IG0) – bezogen auf das Basisjahr 2021 – beträgt 104,96 (Basisjahr: 2021=100).
Der aktuelle Wert des Investitionsgüterindex (Stand: 01.01.2025), der sich in der Preisänderungsklausel für den Arbeitspreis und den Grundpreis ergibt, beträgt 115,19 (Basisjahr: 2021=100).
Stromindex:
Das Statistische Bundesamt hat den Stromindex „Elektrischer Strom bei Abgabe an Sondervertragskunden“ mit dem Code GP09-3514-01 eingestellt. Dieser wird durch den Stromindex „Elektrischer Strom bei Abgabe an Sondervertragskunden“ mit dem Code GP19-351114-01 ersetzt.
Alter Code: GP2009 (Sonderpositionen): GP09-3514-01
Neuer Code: GP2019 (Sonderpositionen): GP19-351114-01
Basisjahr des Statistischen Bundesamtes 2015=100
GP2009 (Sonderpositionen): GP09-3514-01
Basisjahr des Statistischen Bundesamtes 2021=100
GP2019 (Sonderpositionen): GP19-351114-01
Wird die Preisänderungsklausel auch künftig angepasst?
Die SWM überprüfen regelmäßig die Erzeugungsstruktur und die Angemessenheit der Preisänderungsklausel. Sollte sich hieraus ein Änderungsbedarf ergeben, passen wir selbstverständlich unsere Preisänderungsklausel an.
Welche Faktoren beeinflussen die Preisanpassung?
Die Preisänderungsklauseln sind entsprechend der gesetzlichen Vorgaben so ausgestaltet, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme (Kostenelement) als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (Marktelement) angemessen berücksichtigen.
Die in den Preisänderungsklauseln der SWM verwendeten Indizes orientieren sich an den Kosten der SWM für Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme sowie an den derzeitigen Verhältnissen am Wärmemarkt in München, der noch wesentlich durch den Einsatz von Erdgas und Heizöl geprägt ist. Entsprechend der Veränderungen der verwendeten Indizes ändern sich somit auch die Fernwärmepreise. Damit wird der Marktentwicklung gefolgt. Sowohl sinkende Preise als auch steigende, werden widergespiegelt.
Eine Übersicht zu den verwendeten Indizes finden Sie hier.
Woher kommt der Strom, der für den Betrieb der Geothermieanlage benötigt wird?
Ein nicht unbedeutender Teil des notwendigen Stroms für den Betrieb der Geothermieanlage kommt aus unserem gasbefeuerten Blockheizkraftwerk, den Großteil beziehen wir aus dem vorgelagerten Stromversorgungsnetz.
Wie werden die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Preisformeln sichergestellt?
Alle Details zu den Preisformeln sind in den jeweiligen Ergänzenden Bedingungen oder hier
Warum hat das Versorgungsgebiet München Region Südost einen anderen Fernwärmepreis als andere Fernwärmeversorger in Deutschland?
Jedes Unternehmen hat eigene Abnahme- und Erzeugungsstrukturen, die in den jeweiligen Preisänderungsklauseln abgebildet werden. Zudem unterscheiden sich die Preisänderungsregelungen, wie etwa durch die Anpassungszeitpunkte oder die Zeiträume, für die die Indizes bei Anwendung der Preisänderungsklausel berücksichtigt werden. Deshalb ist ein Vergleich mit anderen Fernwärmeunternehmen zu einem isolierten Zeitpunkt kaum aussagekräftig. Teilweise werden von Versorgern zudem für CO2-Kosten separate Preisbestandteile verwendet.
Wieso sind die Treibhausgasemissionen (THG) mit 0 g CO2eq/kWh angegeben?
Die Berechnung erfolgt nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) gemäß Anlage 9, 1.(c). Das GEG gibt die Bewertungsmethodik zur Ermittlung der CO2-Emission (für die Nutzung im Rahmen von Energieausweisen) vor. Die Berechnung der Treibhausgasemissionen für das Versorgungsgebiet München Region Südost basiert auf dem Jahr 2022 und hat eine Gültigkeit von drei Jahren.
Energiemix: Wie setzt sich Fernwärme zusammen?
Den Energiemix finden Sie hier.
Werden die Abschläge automatisch angepasst?
Ihre Abschlagszahlungen passen wir nicht an. Sobald Sie Ihre nächste Jahresrechnung erhalten, wird die Abschlagshöhe auf Grundlage der neuen Preise und gültigen Mehrwertsteuer angepasst.