Die häufigsten Fragen zum GEG

Gebäudeenergiegesetz (GEG): Die Anforderungen im Überblick

26.03.2024 I Die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes – kurz GEG – verfolgt das Ziel, den Anteil erneuerbarer Energien in der Wärmeversorgung von Gebäuden zu erhöhen und damit den Verbrauch fossiler Energien nachhaltig zu reduzieren. Ab 2045 soll die Wärmeversorgung von Gebäuden vollständig klimaneutral erfolgen. Die Novelle des GEG gibt Hauseigentümer*innen seit dem 1. Januar 2024 klare Regelungen für Bestandsgebäude und Neubauten vor. Im Folgenden beantworten wir hierzu die häufigsten Fragen und zeigen auf, mit welchen Wärmelösungen die SWM Sie unterstützen können.

Das novellierte GEG: Wegbereiter der Wärmewende

Die emissionsarme bzw. -freie Wärme ist ein häufig verkannter, aber enorm wichtiger Baustein der Energiewende. Während die erneuerbaren Energien im Stromsektor bereits einen großen Anteil haben, nimmt die ebenfalls notwendige Transformation im Wärmemarkt gerade erst Fahrt auf. Mit dem novellierten Gebäudeenergiegesetz wurde nun auf Bundesebene eine zentrale Weiche für die Wärmewende gestellt. Der Umstieg auf Heizungen, die mit regenerativen Energien betrieben werden, ist ein wichtiger Schritt in Zeiten des Klimawandels, er kann aber auch eine große Umstellung für viele Hauseigentümer*innen bedeuten.

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Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick
  • Seit dem 1. Januar 2024 sind beim Einbau neuer Heizungen in Neubauten in Neubaugebieten solche zu wählen, die mindestens 65 % der Wärme mit erneuerbaren Energien (EE) und/oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen.

  • Für bestehende Gebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, gilt diese 65 %-EE-Vorgabe zunächst noch nicht. Hierfür gelten gesonderte Fristen.

  • Bestehende Heizungen dürfen weiterbetrieben und auch repariert werden.

  • Für den Umstieg dürfen Hauseigentürmer*innen aus verschiedenen Heiztechnologien wählen und diese kombinieren. 

Fragen und Antworten zum neuen Gebäudeenergiegesetz

Im Folgenden beantworten wir die häufigsten Fragen zum novellierten Gebäudeenergiegesetz.

Was ist der Zweck des Gebäudeenergiegesetzes?

Bis 2045 soll Deutschland klimaneutral sein. Um dieses ehrgeizige Ziel zu erreichen, muss die Energiewende ganzheitlich gelingen. Über die Hälfte der in Deutschland genutzten Energie wird zum Heizen von Gebäuden genutzt. Mit dem Gebäudeenergiegesetz verfolgt die Bundesregierung das Ziel, den Wärmebedarf von Gebäuden nachhaltig zu reduzieren und für den verbleibenden Bedarf den Fokus auf erneuerbare Energien zu legen.

Für welche Gebäude gilt das GEG?

Das Gebäudeenergiegesetz gilt grundsätzlich für alle beheizten oder klimatisierten Gebäude. Dazu zählen sowohl Wohngebäude als auch gewerblich genutzte und öffentliche Gebäude.

Welche Heizungen dürfen in bestehenden Gebäuden eingebaut werden?

Die Vorgabe, dass neu errichtete Heizungen mindestens 65 % der Wärme mit erneuerbaren Energien und/oder unvermeidbare Abwärme erzeugen müssen, gilt für bestehende Gebäude und Neubauten in Baulücken zunächst noch nicht, sondern erst ab dem 30.06.2026 bzw. dem 30.06.2028, abhängig von der Größe der Gemeinde. Sollte die jeweilige Gemeinde allerdings vor diesen Stichtagen bereits (Teil-)Gebiete ihres Gemeindegebietes als Aus- oder Neubaugebiet für ein Wärmenetz bzw. Wasserstoffnetz ausweisen, wird die 65 %-Vorgabe in diesen Gebieten schon einen Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung verbindlich.

Wurde oder wird eine Heizung zwischen dem 1. Januar 2024 und dem Zeitpunkt, ab dem die 65 %-Vorgabe verbindlich ist, eingebaut, darf diese noch bis spätestens 2045 fossil betrieben werden, muss aber ab dem 1.1.2029 zu einem steigenden Anteil mit Biomasse, grünem oder blauen Wasserstoff betrieben werden. Notwendig ist zudem eine Energieberatung.

Des Weiteren gibt es Übergangsfristen und Härtefallregelungen. So kann beispielsweise im Fall eines Heizungstauschs, auch nachdem die 65 %-Vorgabe verbindlich geworden ist, noch für bis zu 5 Jahre eine rein fossil betriebene Heizungsanlage eingebaut werden. Auch für den Fall, dass ein Fernwärmeanschluss noch nicht gleich zur Verfügung steht, aber vereinbart wird, dass dieser binnen 10 Jahren erfolgt und ein entsprechender Wärmeliefervertrag geschlossen wird, kann übergangsweise eine fossil betriebene Heizung eingebaut werden.

Ganz wichtig ist: Es muss keine bestehende Heizung ausgebaut werden. Diese darf weiterbetrieben und auch repariert werden. Erst ab 2045 dürfen nur noch Heizungen betrieben werden, die zu 100 % erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme nutzen.

Welche Heizungen dürfen in einen Neubau eingebaut werden?

Seit dem 1. Januar 2024 dürfen in Neubauten in Neubaugebieten grundsätzlich nur Heizungen eingebaut werden, die mindestens 65 % der Wärme aus erneuerbaren Energien erzeugen. Für Neubauten, die außerhalb eines Neubaugebiets errichtet werden (also z. B. in Baulücken), gelten dieselben Regelungen wie für Bestandsgebäude.

Müssen bestehende Öl- oder Gasheizung ausgetauscht werden?

Bestehende Öl- und Gasheizungen dürfen weiterbetrieben und auch repariert werden. Ab dem 1.1.2045 dürfen allerdings nur noch Heizungen betrieben werden, die zu 100 % erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme nutzen.

Kann in bestehende Gebäude noch eine neue Öl- oder Gasheizung eingebaut werden?

Das kommt darauf an.

In der Zeit vom 1.1.2024 bis zum 30.06.2026 bzw. 30.06.2028 können in bestehende Gebäude noch Öl- und Gasheizungen eingebaut werden. Weist eine Gemeinde vor dem 30.06.2026 bzw. 30.06.2028 ein Wärme- oder Wasserstoffnetzgebiet aus, endet für diese Gebiete das Zeitfenster schon einen Monat nach der Bekanntgabe der Gebiete. Zudem muss eine Energieberatung erfolgen. Außerdem müssen solche Heizungen ab dem 1.1.2029 steigende Anteile von Biomasse, grünem oder blauen Wasserstoff nutzen. Gemäß § 71 Abs. 9 GEG muss der Anteil der Wärme, die aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff (einschließlich daraus hergestellter Derivate) erzeugt wird, ab dem 1.1.2029 mindestens 15 Prozent, ab dem 1.1.2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 1.1.2040 mindestens 60 Prozent betragen.

Nach Ablauf des zuvor genannten Übergangszeitraums können reine Öl- und Gasheizungen in bestehende Gebäude nur noch im Rahmen von Übergangsregelungen oder Härtefallregelungen eingebaut werden. So kann z. B. im Fall eines Heizungstauschs für längstens 5 Jahre noch eine rein fossil betriebene Heizung eingebaut werden. Auch für den Fall, dass vereinbart wird, dass der Anschluss an ein Wärme- oder Wasserstoffnetz binnen 10 Jahren erfolgt und ein entsprechender Wärmeliefervertrag geschlossen wird, kann übergangsweise noch eine solche Heizung eingebaut werden. Für gasbetriebene Etagenheizungen sieht das novellierte Gebäudeenergiegesetz ebenfalls Ausnahmen vor.

Ich besitze aktuell eine Gasheizung. Liefern die SWM weiterhin Erdgas?

Ab 2045 dürfen Heizkessel nicht mehr mit fossilen Energieträgern in Gebäuden betrieben werden. Bis dahin liefern wir unseren Kund*innen weiterhin zuverlässig Erdgas. Gleichzeitig arbeiten wir schon seit Jahren an verschiedenen Lösungen wie Wärmepumpen und dezentralen Nahwärmelösungen, mit denen die Anforderungen aus dem GEG erfüllt werden können. Zudem bauen wir die Fernwärme weiter aus und verdichten die Anschlüsse in den bestehenden Gebieten.

Was hat die kommunale Wärmeplanung mit dem GEG zu tun?

Im Rahmen der Wärmeplanung sollen Gemeinden ein Zielszenario für die langfristige Entwicklung der Wärmeversorgung in ihrem Gemeindegebiet entwickeln – inklusive voraussichtlicher Wärmeversorgungsarten und Umsetzungsstrategien. Im Wärmeplan wird das Ergebnis dieser Wärmeplanung dargestellt und veröffentlicht. Der Wärmeplan hat keine rechtliche Außenwirkung. Er kann Gebäudeeigentümer*innen aber Anhaltspunkte dafür geben, welche Art der Wärmeversorgung für ihr Gebäude in Betracht kommt.

Mehr zur kommunalen Wärmeplanung finden Sie auf der Webseite der Landeshauptstadt München

 

Welche Wärmelösungen darf ich für den Umstieg nutzen?

Das GEG schreibt nicht vor, welche Heiztechnologien verwendet werden dürfen, solange nachgewiesen wird, dass die bereitgestellte Wärme zu mindestens 65 % aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugt wird. Bei folgenden Heizungsarten gilt diese Anforderung auch ohne gesonderten Nachweis als erfüllt (auch eine Kombination ist möglich):

  • Anschluss an ein Wärmenetz
  • Elektrische Wärmepumpe
  • Stromdirektheizung
  • Solarthermische Anlage
  • Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse, grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate
  • Wärmepumpen-Hybridheizung
  • Solarthermie-Hybridheizung

Die einzelnen Anforderungen an die Heizungsarten sind im novellierten GEG beschrieben.

Was tun die SWM bereits in Sachen Energie- und Wärmewende?

Die SWM haben die Zeichen der Zeit bereits früh erkannt und 2008 die Ausbauoffensive erneuerbare Energien gestartet. 2012 wurde diese um die Fernwärme-Vision erweitert – mit dem Ziel, den Münchner Bedarf an Fernwärme bis spätestens 2040 CO2-neutral zu decken, überwiegend mit Tiefengeothermie. Parallel dazu machen wir das Fernwärmenetz für die Ökowärme fit und bieten zusätzlich zur Fernwärme auch Nahwärme und Wärmepumpen als Wärmelösungen an. Selbstverständlich liefern wir auch Erdgas für die bestehenden Erdgasheizungen, solange diese betrieben werden dürfen. 

Welche Wärmelösungen bieten die SWM an?

Seit vielen Jahren arbeiten die SWM an verschiedenen Wärmelösungen. Je nach Standort und sonstigen Voraussetzungen stellen wir Ihnen eine Vielzahl an Lösungen für die Wärmeversorgung zur Verfügung. Dazu zählen M-Fernwärme, M-Nahwärme und M-Wärmepumpe sowie M-Erdgas für die bestehenden Erdgasheizungen. 

Mehr Informationen zu den einzelnen Wärmelösungen der SWM finden Sie hier: 
 
Die Wärmeangebote der SWM

Was bedeutet das GEG für mich als Mieter*in?

Baut Ihr*e Vermieter*in eine neue Heizung ein, darf nur ein Teil der Kosten auf Ihre Miete umgelegt werden. So gilt beispielsweise bei der Erhöhung der monatlichen Miete eine Grenze von 50 Cent pro Quadratmeter Wohnfläche innerhalb von sechs Jahren.

Quelle: www.bmwk.de 
Stand: 19.01.2024 

Disclaimer

Bitte beachten Sie, dass unsere Antworten auf die häufigsten Fragen zum novellierten Gebäudeenergiegesetz keine Rechtsberatung darstellen.

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