Einmalige Entlastung von Erdgas-Kund*innen im Dezember 2022

Unsere Erdgas-Kund*innen (mit Ausnahme der Industrie- und größeren Gewerbekunden mit einem Verbrauch von mehr als 1.500.000 Kilowattstunden (kWh) sowie Krankenhäuser und kommerzielle Betreiber von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen) profitieren von der einmaligen Soforthilfe für Erdgas.

Wer erhält die Soforthilfe?

 

1. Kund*in ist, wer als Vertragspartner*in für Dezember 2022 mit der SWM Versorgungs GmbH einen Erdgasliefervertrag geschlossen hat. 

2. Letztverbraucher*innen, die über ein Standardlastprofil (SLP) versorgt werden. Das sind in der Regel Haushaltskund*innen und kleine und mittelständische Unternehmen bis zu einem Jahresverbrauch von 1.500.000 Kilowattstunden (kWh). 

3. Letztverbraucher*innen, die über eine Registrierende Leistungsmessung (RLM) verfügen, wenn ihr Jahresverbrauch weniger als 1.500.000 kWh beträgt.

4. Letztverbraucher*innen, die über eine Registrierende Leistungsmessung (RLM) verfügen und (unabhängig vom Jahresverbrauch, wobei die Voraussetzungen nachgewiesen werden müssen, wenn der Jahresverbrauch 1.500.000 kWh überschreitet),

  • die das Gas überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung oder als Wohnungseigentümergemeinschaft beziehen,
  • zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Reha-Einrichtungen (unabhängig vom Jahresverbrauch) sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind,
  • staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs sind,
  • Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderung, andere Leistungsanbieter oder -erbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SBG IX sind.

Wie erfolgt die Soforthilfe?

Kund*innen mit Standardlastprofil (SLP)

Für Kund*innen, die über ein sog. Standardlastprofil versorgt werden (das sind in der Regel Haushaltskund*innen sowie kleine und mittelständische Unternehmen bis zu einem Jahresverbrauch von 1.500.000 Kilowattstunden), erfolgt die Soforthilfe in zwei Schritten:

  1. In einem ersten Schritt erhalten diese Kund*innen eine vorläufige Leistung. Hierzu werden wir bei Kund*innen, die einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, die Voraus- oder Abschlagszahlung für Erdgas im Dezember 2022 nicht einziehen. Wenn im Dezember keine Abschlags- oder Vorauszahlung vorgesehen ist, ziehen wir die Voraus- bzw. Abschlagszahlung im Januar 2023 nicht ein. Sollten Kund*innen monatliche Zahlungen selber vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder Barzahlung, müssen diese Kund*innen die Zahlung für Dezember oder – wenn im Dezember keine Zahlung zu leisten ist – für Januar nicht leisten.

    Wenn im Dezember und Januar keine Abschlagszahlung vorgesehen ist, wird der Entlastungsbetrag Erdgas – Stufe 1 (siehe Schritt 2) bis zum 31. Januar 2023 durch uns ausgezahlt.
  2. In einem zweiten Schritt wird der Entlastungsbetrag Erdgas – Stufe 1 (§ 2 EWSG) ermittelt. Der Entlastungsbetrag Erdgas – Stufe 1 wird spätestens mit der ersten Rechnung, deren Abrechnungszeitraum den Monat Dezember 2022 umfasst, berücksichtigt. Dabei wird die vorläufige Leistung (siehe Schritt 1) von uns verrechnet.

    Die Entlastung wird aus Mitteln des Bundes finanziert.

 

 

So wird Ihr Entlastungsbetrag Erdgas – Stufe 1 berechnet

Kund*innen, die über ein Standardlastprofil (SLP) versorgt werden, erhalten eine Entlastung in Höhe von einem Zwölftel (1/12) ihres prognostizierten Jahresverbrauchs zu dem am 1. Dezember 2022 geltenden (Brutto-)Arbeitspreis. Der Jahresverbrauch wird anhand der Werte ermittelt, die der Lieferant im September 2022 prognostiziert hat.

Verfügt der Lieferant über keine eigene Verbrauchsprognose, wird die Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers (§ 24 GasNZV) herangezogen, die zum 30. September 2022 gültig ist. Zudem wird der für den Monat Dezember 2022 geltende (Brutto-)Grund- und/oder Leistungspreis erstattet werden. 

 

 

Berechnungsbeispiel für einen prognostizierten Jahresverbrauch von 24.000 kWh 

 
 
Jährlicher Grundpreis 180 €, davon 1/12
   15 €
+ 20 ct/kWh * 2.000 kWh (1/12 des prognostizierten Jahresverbrauchs)
400 €
= Entlastungsbetrag Erdgas – Stufe 1 Dezember
415 €

 

Der Entlastungsbetrag Erdgas – Stufe 1 unter Verrechnung der vorläufigen Leistung wird Ihnen mit der nächsten Rechnung gutgeschrieben. 

Kund*innen mit einer registrierenden Leistungsmessung (RLM)

Für anspruchsberechtigte Kund*innen mit einer registrierenden Leistungsmessung (RLM) beträgt die Soforthilfe ein Zwölftel (1/12) des individuellen Jahresverbrauchs der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022.

Kund*innen, die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz anspruchsberechtigt sind (d. h. Letztverbraucher, die über eine registrierende Leistungsmessung verfügen und trotz eines Jahresverbrauchs von mehr als 1.500.000 kWh einen Anspruch auf Soforthilfe haben), müssen uns dies bis zum 31.12.2022 in Textform darlegen. Die Entlastung wird mit der nächsten Abrechnung berücksichtigt. Die vorläufige Leistung (Schritt 1) gibt es für diese Kund*innen nicht. 

Die Entlastung wird aus Mitteln des Bundes finanziert. Die Auszahlung erfolgt unter Vorbehalt.

Formular für Kund*innen mit registrierender Leistungsmessung und Jahresverbrauch über 1,5 Mio. kWh

Ein Formular für die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags Erdgas gemäß § 2 EWSG (Dezemberhilfe) für SWM Erdgaskund*innen der SWM Versorgungs GmbH mit registrierender Leistungsmessung und einem Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Mio. Kilowattstunden gibt es hier zum Herunterladen:

Formular

FAQs rund um die Soforthilfe

Warum gibt es eine Soforthilfe im Dezember?

Die Preise auf dem Energiemarkt sind sehr stark gestiegen. Deshalb waren viele Energieversorger gezwungen, ihre Preise deutlich zu erhöhen. Durch das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) hat die Bundesregierung die einmalige Soforthilfe für Erdgas beschlossen, um die Bürger*innen und Unternehmen zu entlasten. Die Soforthilfe ist eine Übergangslösung für die geplante Gaspreisbremse, die Anfang 2023 als eine weitere Entlastungsmaßnahme geplant ist.

Wer ist anspruchsberechtigt?

1. Letztverbraucher*innen die über ein Standardlastprofil (SLP) versorgt werden. Das sind in der Regel Haushaltskund*innen und kleine und mittelständische Unternehmen bis zu einem Jahresverbrauch von 1.500.000 Kilowattstunden (kWh). 

2. Letztverbraucher*innen, die über eine Registrierende Leistungsmessung (RLM) verfügen, wenn ihr Jahresverbrauch weniger als 1.500.000 kWh beträgt. 

3. Letztverbraucher*innen, die über eine Registrierende Leistungsmessung (RLM) verfügen und (unabhängig vom Jahresverbrauch) 

  • das Gas weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung oder als Wohnungseigentümergemeinschaft beziehen, 
  • zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Reha-Einrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind, 
  • staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs sind, 
  • Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderung, andere Leistungsanbieter oder -erbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SBG IX sind. 

 

Wie wird der Entlastungsbetrag Erdgas – Stufe 1 errechnet?

Das hängt davon ab, ob Sie über ein Standardlastprofil (SLP) oder über eine registrierende Leistungsmessung (RLM) beliefert werden. 

Für SLP-Kund*innen: Als Basis dient ein Zwölftel (1/12) des im September 2022 für Sie prognostizierten Jahresverbrauchs multipliziert mit dem Arbeitspreis von Dezember 2022 sowie ein Zwölftel (1/12) des Grundpreises von Dezember 2022. Die Höhe des Betrags der Soforthilfe muss nicht zwingend dem Dezember-Abschlag 2022 entsprechen. Es erfolgt durch uns ein Abgleich zwischen der nicht geleisteten Voraus- bzw. Abschlagszahlung für Dezember 2022 und dem endgültigen Betrag der einmaligen Entlastung. 

Wie wir die Entlastung der Soforthilfe in unserer Rechnung umgesetzt haben, ist in folgendem Flyer dargestellt: Rechnungsbeileger "Soforthilfe"

Für RLM-Kund*innen: Der Entlastungsbetrag Erdgas – Stufe 1 beträgt ein Zwölftel (1/12) des individuellen Jahresverbrauchs der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022 multipliziert mit dem Dezember-Arbeitspreis sowie der anteilige Grund-/Leistungspreises für den Dezember 2022

Wie erhalte ich die Soforthilfe?

Als Kund*in mit einem Standardlastprofil (SLP) müssen Sie nicht aktiv werden, wenn Sie uns ein Lastschriftmandat erteilt haben. In einem ersten Schritt ziehen wir die Voraus- oder Abschlagszahlung im Dezember 2022 oder – wenn es keinen Dezember-Abschlag gibt – die Voraus- oder Abschlagszahlung im Januar 2023 nicht ein (vorläufige Leistung).  

Wenn Sie Selbstzahler sind, müssen Sie selbst aktiv werden und die Zahlung für Dezember aussetzen. Das gilt auch im Fall eines Dauerauftrags.  

In einem zweiten Schritt wird der Entlastungsbetrag Erdgas – Stufe 1 ermittelt. Der Entlastungsbetrag Erdgas – Stufe 1 wird spätestens mit der ersten Rechnung, deren Abrechnungszeitraum den Monat Dezember 2022 umfasst, verrechnet. Dabei wird die im ersten Schritt gewährte vorläufige Leistung verrechnet. 

Wie wir die Entlastung der Soforthilfe in unserer Rechnung umgesetzt haben, ist in folgendem Flyer dargestellt: Rechnungsbeileger "Soforthilfe"

Als Kund*in mit einer registrierenden Leistungsmessung, deren Verbrauch kleiner als 1.500.000 Kilowattstunden ist, müssen Sie nichts tun. 

Als Kund*in mit einem Verbrauch von mehr als 1.500.000 Kilowattstunden, müssen Sie uns bis zum 31.12.2022 in Textform mitteilen, dass für Sie die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen (s. o.). 

Ein Formular für die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags Erdgas gemäß § 2 EWSG (Dezemberhilfe) für SWM Erdgaskund*innen der SWM Versorgungs GmbH mit registrierender Leistungsmessung und einem Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Mio. Kilowattstunden gibt es hier zum Herunterladen: Formular

 

Was passiert, wenn ich ein SEPA Lastschriftmandat erteilt habe?

Wir werden den Abschlag für Erdgas im Dezember 2022 bzw. Januar 2023 nicht abbuchen. Andere Sparten sind davon nicht betroffen. Der Gesamtabschlag wird also nur um den Abschlag für Erdgas reduziert.

Ich habe kein Lastschriftmandat erteilt, sondern überweise selbst. Was muss ich beachten?

Wenn Sie Ihre Abschläge per Dauerauftrag oder Einzelüberweisung an uns überweisen oder Ihre Abschläge bar einzahlen, müssen Sie selbst aktiv werden, indem Sie auf die Überweisung bzw. Bareinzahlung für den Anteil in Höhe des Erdgas-Abschlags verzichten. Das Gleiche gilt, wenn Sie per Überweisung bezahlen.

Was muss ich tun, wenn ich den Dezember-Abschlag bereits bezahlt habe?

Die Zahlung des Abschlags und die Verrechnung des Entlastungsbetrags Erdgas – Stufe 1 werden wir bei der nächsten Rechnung berücksichtigen. 

Was passiert, wenn für Dezember keine Abschlagszahlung vorgesehen ist?

Wenn im Dezember keine Abschlagszahlung vorgesehen ist, ziehen wir die Voraus- bzw. Abschlagszahlung im Januar 2023 nicht ein. Wenn im Dezember und Januar keine Abschlagszahlung erfolgt, wird der Entlastungsbetrag Erdgas – Stufe 1 bis zum 31. Januar 2023 durch uns ausgezahlt.

Mein Vertrag bei den SWM hat gerade erst begonnen. Was gilt hier?

Sie erhalten die Soforthilfe von uns, wenn Sie am 1. Dezember 2022 von uns beliefert werden. Werden Sie am 1. Dezember 2022 von einem anderen Lieferanten beliefert, müssen Sie sich an diesen wenden.

Ich bin Mieter*in und verfüge über keinen eigenen Gaszähler. Wann erhalte ich die Soforthilfe Dezember 2022?

Bei Mietverhältnissen ohne eigenen Gaszähler erfolgt die Verrechnung der Soforthilfe im Rahmen der Betriebskostenabrechnung 2022. Die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 wird in der Regel im Laufe des Jahres 2023 von Ihrem/Ihrer Vermieter*in zur Verfügung gestellt. Bitte wenden Sie sich dazu an Ihren/Ihre Vermieter*in.

Erhalten Wohnungseigentümergemeinschaften auch im Dezember 2022 die Soforthilfe?

Wohnungseigentümergemeinschaften sind unabhängig vom Jahresverbrauch anspruchsberechtigt. Wohnungseigentümergemeinschaften haben die Entlastung im Rahmen der Jahresabrechnung an die Wohnungseigentümer*innen weiterzugeben.

Auszeichnungen