Preisbremsen für Gas und Wärme
Die Bundesregierung hat Ende 2022 die Preisbremsen für Erdgas und Wärme beschlossen, um die Gas- und Wärmekund*innen angesichts der gestiegenen Energiepreise spürbar zu entlasten. Sie müssen nichts tun, wir kümmern uns um alles: Wir passen Ihre Abschläge an und geben die Entlastungen an Sie weiter.
Mit der Entlastung durch die Preisbremse wird die Kosten-Belastung der Kund*innen zwar spürbar gedämpft, im Vergleich zu früheren Jahren jedoch hoch bleiben. Deshalb lohnt es sich, auch weiterhin Energie einzusparen. Energieeinsparungen können auch während der Dauer der Preisbremse einen kostenmindernden Nutzen haben.
Die Entlastung wird aus Mitteln des Bundes finanziert.
Erfahren Sie hier alles Wichtige rund um die Preisbremsen.
Die Preisbremsen für Gas und Wärme endeten am 31.12.2023.
Die wichtigsten Fakten
Kund*innen mit Standardlastprofil (SLP) (das sind regelmäßig Privathaushalte und kleine und mittlere Unternehmen) und Kund*innen mit registrierender Leistungsmessung (RLM), deren Jahresverbrauch bis 1,5 Millionen Kilowattstunden beträgt, werden mit der Gaspreisbremse ab 1. März 2023, rückwirkend zum Januar 2023 entlastet.
Das gilt auch für RLM-Kund*innen, die Vermieter*innen von Wohnraum oder WEGs, Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen oder Kindertagesstätten, andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder Altenhilfe oder eine Einrichtung der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, eine Werkstatt für Menschen mit Behinderung oder ein anderer Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX sind, auch wenn ihr Jahresverbrauch größer als 1,5 Millionen Kilowattstunden ist.
RLM-Kund*innen, deren Jahresverbrauch größer als 1,5 Millionen Kilowattstunden ist und die nicht in eine der vorstehend genannten Kategorien fallen, sowie zugelassene Krankenhäuser werden bereits ab Januar 2023 entlastet.
Das bedeutet für Sie:
Liegt der Arbeitspreis, den Sie vereinbart haben, über dem vom Gesetzgeber festgelegten Referenzpreis, erhalten Sie einen monatlichen Zuschuss. Der monatliche Zuschuss ermittelt sich anhand eines ebenfalls vom Gesetzgeber festgelegten Teils Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs, das sogenannte Entlastungskontingent, und der Differenz aus dem vereinbarten Arbeitspreis und dem Referenzpreis. Diese Entlastung erhalten Sie ab März 2023, auch rückwirkend für Januar und Februar – beziehungsweise wenn Sie ein*e RLM-Kund*in mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Millionen Kilowattstunden, die keine der vorstehend genannten Kategorien erfüllt, oder ein Krankenhaus sind, schon ab Januar.
Für Privatkund*innen und Unternehmen mit einem Jahresverbrauch unter 1,5 Millionen Kilowattstunden (kWh) sowie u.a. Vermieter von Wohnraum, WEG bzw. zugelassene Pflege-, Vorsorge und Rehabilitationseinrichtungen unabhängig vom Jahresverbrauch:
- Der Referenzpreis beträgt 12 ct/kWh (brutto).
- Das Entlastungskontingent beträgt 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs. Die Grundlage für die Berechnung ist für SLP-Kund*innen der im September 2022 prognostizierte Verbrauch, für RLM-Kund*innen der 2021 gemessene Gasverbrauch.
- Eine Entlastung erhalten Sie nur, sofern Ihr vertraglich vereinbarter Arbeitspreis über 12 ct/kWh (brutto) liegt. Liegt dieser darunter, zahlen Sie den günstigeren vereinbarten Gaspreis und erhalten keine Entlastung.
- Die Entlastung wird ab 1. März 2023 bei Ihren Abschlägen und in Ihrer Rechnung berücksichtigt.
- Für manche Kund*innen, welche Ihre Abschläge bisher nicht erhöht haben, werden die Abschläge aufgrund der zurückliegenden Preisentwicklungen trotz Preisbremse steigen, für manche werden sie sinken.
- Der bekannte Januar- und Februarabschlag ist zunächst in voller Höhe zu bezahlen. Der monatliche Entlastungsbetrag für die Monate Januar und Februar wird im März mit Ihrem Abschlag verrechnet.
- Wir informieren Sie baldmöglichst, wie sich die Preisbremse für Sie auswirkt, wie sich Ihr Abschlagsplan ändert und wie die rückwirkende Entlastung für Januar und Februar 2023 verrechnet wird.
- Es gibt Vorgaben für die Höchstgrenzen der Entlastungsbeträge für Unternehmen. Mehr Infos
Für Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Millionen kWh, die nicht in eine der oben genannten Kategorien fallen, sowie zugelassene Krankenhäuser gelten folgende Regelungen:
- Der Referenzpreis beträgt 7 ct/kWh (vor Netzentgelten, Messtellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer).
- Das Entlastungskontingent beträgt 70 % des prognostizierten Jahresverbrauchs. Die Grundlage für die Berechnung ist der 2021 gemessene Gasverbrauch. Bei zugelassenen Krankenhäusern, die mit einem Standardlastprofil beliefert werden, wird der im September 2022 prognostizierte Verbrauch herangezogen.
- Eine Entlastung erhalten Sie nur, sofern Ihr vertraglich vereinbarter Arbeitspreis über 7 ct/kWh (vor Netzentgelten, Messtellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer) liegt. Liegt dieser darunter, zahlen Sie den günstigeren vereinbarten Gaspreis und erhalten keine Entlastung.
- Die Entlastung wird ab 1. Januar 2023 bei Ihren Abschlägen und in Ihrer Rechnung berücksichtigt.
- Für manche Kund*innen, welche Ihre Abschläge bisher nicht erhöht haben, werden die Abschläge aufgrund der zurückliegenden Preisentwicklungen trotz Preisbremse steigen, für manche werden sie sinken.
- Wir informieren Sie baldmöglichst, wie sich die Preisbremse für Sie auswirkt und wie sich Ihr Abschlagsplan ändert.
- Es gibt Vorgaben für die Höchstgrenzen der Entlastungsbeträge für Unternehmen. Mehr Infos
Die wichtigsten Fakten
Kund*innen, deren Jahresverbrauch bis 1,5 Millionen Kilowattstunden beträgt, werden mit der Wärmepreisbremse ab 1. März 2023, rückwirkend zum Januar 2023, entlastet.
Das gilt auch für Wärmekund*innen, die Vermieter*innen von Wohnraum oder WEGs, zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen oder Kindertagesstätten, andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder eine Einrichtung der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, eine Werkstatt für Menschen mit Behinderung oder ein anderer Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX sind, auch wenn ihr Jahresverbrauch größer als 1,5 Millionen Kilowattstunden ist.
Wärmekund*innen, deren Jahresverbrauch größer als 1,5 Millionen Kilowattstunden ist und die nicht in eine der vorstehend genannten Kategorien fallen, sowie zugelassene Krankenhäuser werden bereits ab Januar 2023 entlastet.
Das bedeutet für Sie:
Liegt der Arbeitspreis, den Sie vereinbart haben, über dem vom Gesetzgeber festgelegten Referenzpreis, erhalten Sie einen monatlichen Zuschuss. Der monatliche Zuschuss ermittelt sich anhand eines ebenfalls vom Gesetzgeber festgelegten Teils Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs, das sogenannte Entlastungskontingent, und der Differenz aus dem vereinbarten Arbeitspreis und dem Referenzpreis.
Diese Entlastung erhalten Sie ab März 2023, auch rückwirkend für Januar und Februar – beziehungsweise wenn Sie ein*e Wärmekund*in mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Millionen Kilowattstunden sind, die keine der vorstehend genannten Kategorien erfüllt, schon ab Januar.
Für Kund*innen mit einem Jahresverbrauch unter 1,5 Millionen Kilowattstunden (kWh) sowie u.a. Vermieter von Wohnraum, WEG bzw. zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen unabhängig vom Jahresverbrauch:
- Der Referenzpreis beträgt 9,5 ct/kWh (brutto).
- Das Entlastungskontingent beträgt 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs. Die Grundlage für die Berechnung ist der im September 2022 prognostizierte Verbrauch.
- Eine Entlastung erhalten Sie nur, sofern Ihr vertraglich vereinbarter Arbeitspreis über 9,5 ct/kWh (brutto) liegt. Liegt dieser darunter, zahlen Sie den günstigeren vereinbarten Arbeitspreis und erhalten keine Entlastung.
- Die Wärmepreisbremse wird ab 1. März 2023 bei Ihren Abschlägen und in Ihrer Rechnung berücksichtigt.
- Für manche Kund*innen, welche Ihre Abschläge bisher nicht erhöht haben, werden die Abschläge aufgrund der zurückliegenden Preisentwicklungen trotz Preisbremse steigen, für manche werden sie sinken.
- Der bekannte Januar- und Februarabschlag ist zunächst in voller Höhe zu bezahlen. Der monatliche Entlastungsbetrag für die Monate Januar und Februar wird im März mit Ihrem Abschlag verrechnet.
- Wir informieren Sie baldmöglichst, wie sich die Preisbremse für Sie auswirkt, wie sich ihr Abschlagsplan ändert und wie die rückwirkende Entlastung für Januar und Februar 2023 verrechnet wird.
- Es gibt Vorgaben für die Höchstgrenzen der Entlastungsbeträge für Unternehmen. Mehr Infos
Für Kund*innen mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Millionen kWh sowie zugelassene Krankenhäuser gelten folgende Regelungen:
- Der Referenzpreis beträgt 7,5 ct/kW (vor staatlich veranlassten Preisbestandteilen).
- Das Entlastungskontingent beträgt 70 % des prognostizierten Jahresverbrauchs. Die Grundlage für die Berechnung ist der 2021 gemessene Wärmeverbrauch.
- Eine Entlastung erhalten Sie nur, sofern Ihr vertraglich vereinbarter Arbeitspreis über 7,5 ct/kWh (vor staatlich veranlassten Preisbestandteilen) liegt. Liegt dieser darunter, zahlen Sie den günstigeren vereinbarten Arbeitspreis und erhalten keine Entlastung.
- Die Wärmepreisbremse wird ab 1. Januar 2023 bei Ihren Abschlägen und in Ihrer Rechnung berücksichtigt.
- Für manche Kund*innen, welche Ihre Abschläge bisher nicht erhöht haben, werden die Abschläge aufgrund der zurückliegenden Preisentwicklungen trotz Preisbremse steigen, für manche werden sie sinken.
- Wir informieren Sie baldmöglichst, wie sich die Preisbremse für Sie auswirkt und wie sich Ihr Abschlagsplan ändert.
- Es gibt Vorgaben für die Höchstgrenzen der Entlastungsbeträge für Unternehmen. Mehr Infos
Wie funktionieren die Preisbremsen?
Sie erhalten einen monatlichen Zuschuss, wenn der Arbeitspreis, den Sie vereinbart haben, über dem vom Gesetzgeber festgelegten Referenzpreis liegt. Der monatliche Zuschuss ermittelt sich anhand eines ebenfalls vom Gesetzgeber festgelegten Teils Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs, das sogenannte Entlastungskontingent, und der Differenz aus dem vereinbarten Arbeitspreis und dem Referenzpreis.
Wer ist anspruchsberechtigt und welche Referenzpreise gelten?
Gemäß § 3 EWPBG werden folgende Letztverbraucher entlastet:
1. SLP-Kunden und RLM-Kunden, wenn deren Jahresverbrauch unter 1,5 Millionen kWh liegt
2. jahresverbrauchsunabhängig, wenn Kunden in eine der in § 3 Abs 1 EWPBG genannten Kategorien fallen. Dazu gehören u.a. Vermieter von Wohnraum, WEG, zugelassene Pflege-, Vorsorge- und medizinische und berufliche Rehabilitationseinrichtungen, Altenhilfe, Kindertagesstätten.
3. Betreiber von KWK-Anlagen gem. § 2 Nr. 13 und 14 KWKG
Ausgenommen von § 3 EWPBG sind zugelassene Krankenhäuser; diese werden nach § 6 EWPBG entlastet.
Gemäß § 6 EWPBG werden Letztverbraucher entlastet, die nicht nach § 3 entlastet werden, das sind:
1. RLM- und SLP-Kunden über 1,5 Millionen kWh Jahresverbrauch, sofern sie nicht in eine der in § 3 Abs. 1 EWPBG genannten Kategorien fallen.
2. zugelassene Krankenhäuser
3. Betreiber von KWK-Anlagen gem. § 2 Nr. 13 und 14 KWKG
7 ct/kWh **
Gemäß § 11 EWPBG werden folgende Kunden entlastet:
1. Kunden unter 1,5 Millionen kWh Jahresverbrauch
2. jahresverbrauchsunabhängig, wenn Kunden in eine der in § 11 Abs. 1 EWPBG genannten Kategorien fallen, das sind u.a. Vermieter von Wohnraum, WEG bzw. zugelassene Pflege-, Vorsorge- und medizinische und berufliche Rehabilitationseinrichtungen, Kindertagesstätten.
Ausgenommen von § 11 EWPBG sind zugelassene Krankenhäuser; diese werden nach § 14 EWPBG entlastet.Gemäß § 14 Abs. 1 EWPBG werden Kunden entlastet, die nicht nach § 11 EWPBG entlastet werden, das sind:
1. Kunden über 1,5 Millionen kWh Jahresverbrauch
2. zugelassene Krankenhäuser
* einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer
** vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer
*** einschließlich staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer
**** vor staatlich veranlassten Preisbestandteilen
Wie wird die Entlastung für Erdgas und Wärme berechnet?
Berechnungsbeispiel Erdgas
Privatkund*innen und Unternehmen mit einem Jahresverbrauch unter 1,5 Millionen Kilowattstunden (kWh) sowie u.a. Vermieter von Wohnraum, WEG bzw. zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen unabhängig vom Jahresverbrauch erhalten einen monatlichen Zuschuss, der sich anhand eines vom Gesetzgeber festgelegten Entlastungskontingents und der Differenz aus dem vereinbarte Arbeitspreis und einem vom Gesetzgeber festgelegten Referenzpreis ermittelt. Die Entlastung wird nur dann gewährt, wenn der vereinbarte Arbeitspreis höher liegt als der Referenzpreis. Für die oben genannten Kundengruppe ist das Entlastungskontingent 80 Prozent ihres prognostizierten Jahresverbrauchs und der Referenzpreis 12 Cent pro kWh einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen inklusive Umsatzsteuer. Ausgenommen sind Unternehmen, die Erdgas zum kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen einsetzen.
Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Millionen kWh, die nicht in eine der in § 3 Abs. 1 EWPBG genannten Kategorien fallen, sowie zugelassene Krankenhäuser erhalten einen monatlichen Zuschuss, der sich anhand eines vom Gesetzgeber festgelegten Entlastungskontingents und der Differenz aus dem vereinbarte Arbeitspreis und einem vom Gesetzgeber festgelegten Referenzpreis ermittelt. Die Entlastung wird nur dann gewährt, wenn der vereinbarte Arbeitspreis höher liegt als der Referenzpreis. Für die oben genannte Kundengruppe ist das Entlastungskontingent 70 Prozent ihres prognostizierten Jahresverbrauchs und der Referenzpreis 7 Cent pro kWh vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer. Ausgenommen sind Unternehmen, die Erdgas zum kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen einsetzen.
Hier ein Beispiel zur Berechnung des monatlichen Entlastungsbetrags:
Es wird ein Jahresverbrauch von 15.000 kWh prognostiziert. Der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis beträgt 18 Cent pro kWh. Jetzt wird zunächst der Differenzbetrag ermittelt, indem vom vereinbarten Arbeitspreis von 18 Cent pro kWh der Referenzpreis von 12 Cent pro kWh abgezogen wird. Der Differenzbetrag beträgt 6 Cent pro kWh. Das Entlastungskontingent beträgt 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs, also 12.000 kWh. Dieses wird multipliziert mit dem Differenzbetrag von 6 ct/kWh. Daraus ergibt sich der jährliche Entlastungsbetrag von 720 Euro. Der monatliche Entlastungsbetrag beträgt ein Zwölftel daraus, also 60 Euro.
(Vereinbarter Arbeitspreis minus Referenzpreis)
(80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs)
Berechnungsbeispiel Wärme
Kund*innen mit einem Verbrauch bis 1,5 Millionen Kilowattstunden (kWh) sowie u.a. Vermieter von Wohnraum, WEG bzw. zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen unabhängig vom Jahresverbrauch erhalten einen monatlichen Zuschuss, der sich anhand eines vom Gesetzgeber festgelegten Entlastungskontingents und der Differenz aus dem vereinbarte Arbeitspreis und einem vom Gesetzgeber festgelegten Referenzpreis ermittelt. Die Entlastung wird nur dann gewährt, wenn der vereinbarte Arbeitspreis höher liegt als der Referenzpreis. Für die oben genannte Kundengruppe ist das Entlastungskontingent 80 Prozent ihres prognostizierten Jahresverbrauchs und der Referenzpreis 9,5 Cent pro kWh einschließlich staatlich veranlasster Preisbestandteile inklusive Umsatzsteuer.
Kund*innen mit einem Verbrauch von mehr als 1,5 Millionen Kilowattstunden (kWh) sowie zugelassene Krankenhäuser erhalten einen monatlichen Zuschuss, der sich anhand eines vom Gesetzgeber festgelegten Entlastungskontingents und der Differenz aus dem vereinbarte Arbeitspreis und einem vom Gesetzgeber festgelegten Referenzpreis ermittelt. Die Entlastung wird nur dann gewährt, wenn der vereinbarte Arbeitspreis höher liegt als der Referenzpreis. Für die oben genannte Kundengruppe ist das Entlastungskontingent 70 Prozent ihres prognostizierten Jahresverbrauchs und der Referenzpreis 7,5 Cent pro kWh vor Messentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen.
Hier ein Beispiel zur Berechnung des monatlichen Entlastungsbetrags:
Es wird ein Jahresverbrauch von 50.000 kWh prognostiziert. Der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis beträgt 20 Cent pro kWh. Jetzt wird zunächst der Differenzbetrag ermittelt, indem vom vereinbarten Arbeitspreis von 20 Cent pro kWh der Referenzpreis von 9,5 Cent pro kWh abgezogen wird. Der Differenzbetrag beträgt 10,5 Cent pro kWh. Das Entlastungskontingent beträgt 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs, also 40.000 kWh. Dieses wird multipliziert mit dem Differenzbetrag von 10,5 Cent. Daraus ergibt sich der jährliche Entlastungsbetrag von 4.200 Euro. Der monatliche Entlastungsbetrag beträgt ein Zwölftel daraus, also 350 Euro.
(Vereinbarter Arbeitspreis minus Referenzpreis)
(80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs)
FAQs rund um die Preisbremsen
Kann ich selbst die ungefähre Höhe der Entlastung durch die Preisbremsen berechnen?
Wie sich die Preisbremsen auf Ihre monatlichen Kosten für Erdgas, Wärme und Strom auswirken, können Sie über den Gaspreisbremsen- und Strompreisbremsen-Rechner des Bundesverbands für Energie- und Wasserwirtschaft e. V. (BDEW) in Erfahrung bringen.
Bitte beachten Sie: Die errechneten Ergebnisse dienen als grobe Orientierung und müssen nicht Ihren tatsächlichen monatlichen Abschlagszahlungen entsprechen. Die Rechner sind zudem nur bis zu einem Verbrauch von 1,5 Millionen kWh ausgelegt.
Wie erfahre ich, wie hoch die Entlastung für mich ausfällt?
Wir informieren Sie baldmöglichst über Ihre persönliche Berechnung der Entlastung und Ihren neuen Abschlag.
Was muss ich tun, um von den Preisbremsen zu profitieren?
Sie müssen nicht aktiv werden, wir kümmern uns um alles und informieren Sie baldmöglichst schriftlich über die Auswirkungen der Entlastung.
Für Unternehmen gelten unter Umständen Mitwirkungspflichten (sh. Höchstgrenzen
Wie funktioniert die rückwirkende Berechnung?
Hier gibt es folgende Möglichkeiten:
- Die vertragliche Abschlagszahlung oder Vorauszahlung für den Monat März 2023 wird durch uns zusätzlich um die auf die Monate Januar und Februar 2023 entfallenden monatlichen Entlastungsbeträge reduziert. Sollte die Summe der Entlastungsbeträge für die Monate Januar, Februar und März 2023 die vertragliche Abschlagszahlung oder Vorauszahlung für den Monat März 2023 übersteigen, wird der verbleibenden Entlastungsbetrag in der nächsten Rechnung ausgeglichen.
- Sind keine Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen vereinbart sind, werden wir mit der nächsten Jahresrechnung die auf die Monate Januar und Februar 2023 entfallenden Entlastungsbeträge ausgleichen.
Sie werden in Ihrer nächsten Jahresrechnung eine detaillierte Aufstellung Ihrer Entlastungsbeträge erhalten.
Warum finde ich in meiner Jahresrechnung von Januar 2023 oder Februar 2023 keine Entlastung durch die Preisbremsen?
Unter anderem bei Letztverbraucher*innen von Wärme und Gas bis 1,5 Millionen Kilowattstunden (kWh) und bei allen Letztverbraucher*innen von Strom erfolgt die Entlastung aus den Preisbremsen erst ab März. Die Abschläge und Vorauszahlungen werden daher erst ab März unter Berücksichtigung der Entlastungen aus den Preisbremsen berechnet. Die Entlastung für die Monate Januar und Februar wird daher auch erst ab März berücksichtigt, in der Regel erfolgt dies im Märzabschlag. Deshalb sind die Entlastungen im Januar und Februar in der Rechnung noch nicht enthalten.
Wie wird die Jahresverbrauchprognose Erdgas vom Netzbetreiber ermittelt?
Standardlastprofil (SLP)
Das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPG) sieht vor, dass sich das Entlastungskontingent auf Grundlage des Jahresverbrauchs, der im September 2022 prognostiziert wurde, ermittelt.
Falls diese Verbrauchsprognose nicht vorliegt, wird die Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers verwendet. Diese Jahresverbrauchsprognose beruht in der Regel auf dem Vorjahresverbrauch. Der Netzbetreiber berücksichtigt außerdem jahreszeitliche Temperaturschwankungen anhand von Tagesmitteltemperaturen. Die Jahresverbrauchsprognose kann daher von Ihrem tatsächlichen Jahresverbrauch in der letzten Rechnung abweichen.
Wie wirkt sich die Preisbremse bei zeitvariablen Tarifen aus?
Bei zeitvariablen Tarifen, zum Beispiel bei Haushalten mit Nachtspeicherheizungen oder Wärmepumpen mit Zweitarifmessung, wird der gewichtete monatliche Durchschnittspreis herangezogen, um den Entlastungsbetrag der Strompreisbremse zu berechnen. Dabei wird nicht der mengengewichtete Durchschnitt der verschiedenen Tarifstufen für die Entlastung gebildet, sondern die Gewichtung erfolgt anhand der zeitlichen Gültigkeit der Tarifstufen.
Zum Beispiel: Wenn von 21 bis 6 Uhr ein günstiger Tarif gilt und von 6 bis 21 Uhr ein teurerer Tarif, dann geht der Nachttarif zu 9/24 in den Durchschnitt ein und der Tagtarif zu 15/24, egal wie viel in diesen Zeitfenstern verbraucht wurde. Gleiches gilt bei stunden- oder sogar viertelstundengenauer Abrechnung: Wenn jede Stunde ein anderer Preis gilt, geht jeder dieser Preise mit 1/24 in die Berechnung ein, egal wie viel in dieser Stunde verbraucht wurde. Gilt in jeder Stunde des Monats ein anderer Preis, geht jeder dieser Preise mit 1/24*1/30 in den Durchschnittspreis ein, egal wieviel in dieser Stunde verbraucht wurde.
Hier ein Berechnungsbeispiel:
Der Arbeitspreis liegt bei 35 ct/kWh (NT) in der Zeit von 21-6 Uhr und bei 75 ct/kWh (HT) in der Zeit von 6-21 Uhr. Die Anzahl der NT-Stunden beläuft sich im Monat auf 220, die Anzahl der HT-Stunden beläuft sich auf 500.
(35 ct/kWh*220 + 75 ct/kWh*500) / 720 = 0,62 ct/kWh
Der Gesetzgeber will mit der Regelung die Flexibilitätsanreize bei zeitvariablen Tarifen erhalten. Beispielsweise für Nachtspeicherheizungen ist die Gewichtung anhand der zeitlichen Gültigkeit durchaus vorteilhaft: Dort wird nicht vor allem der günstige Nachttarif (viel Verbrauch, kürzere zeitliche Gültigkeit) verwendet, sondern vor allem der teurere Tagtarif (weniger Verbrauch, längere zeitliche Gültigkeit). Die Entlastung erhöht sich entsprechend.
Wie wirkt sich ein Auszug bzw. Einzug auf den Entlastungsbetrag aus?
Die Entlastungen nach den Preisbremsengesetzen beziehen sich auf eine konkrete Entnahmestelle. Mit dem Auszug des*der Kund*in endet die Belieferung an der konkreten Entnahmestelle. Bezieht der*die Kund*in an der neuen Entnahmestelle weiterhin Strom/Erdgas/Wärme von den SWM, wird dafür das Entlastungskontingent und der Entlastungsbetrag neu ermittelt. Bezieht der*die Kund*in an einer neuen Entnahmestelle nicht mehr von den SWM Strom/Erdgas/Wärme, endet auch die monatliche Entlastung, die er*sie von den SWM erhält. Die Entlastung erfolgt dann durch den neuen Lieferanten.
Beim Einzug in eine Entnahmestelle, die durch die SWM beliefert wird, erhält der*die Kund*in ab Beginn der Belieferung die monatliche Entlastung durch die SWM.
Von wem erhalte ich die Entlastung durch die Preisbremsen, wenn ich im Januar oder Februar ausgezogen bin und keinen neuen Strom-/Gaslieferanten habe?
Das Gesetz sieht derzeit keine Regelung für diese Fälle vor, daher finden Sie bislang in Ihrer Schlussrechnung keine Entlastung durch die Preisbremsen. Ob der Gesetzgeber hierzu eine Klärung herbeiführt, können wir nicht absehen.
Wie erfolgt die Entlastung bei Mieter*innen, die keinen eigenen Gas- oder Wärmezähler haben?
Mieter*innen, die nicht selbst mit uns einen Gas- oder Wärmevertrag haben, erhalten die Entlastung über die Nebenkostenabrechnung ihres Vermieters. Sie müssen sich somit an ihre Hausverwaltung oder ihren Vermieter wenden.
Wie ermittelt sich der Entlastungsbetrag, wenn es „Quartalspreise“ gibt? Wie wirkt es sich aus, wenn ein Quartalspreis niedriger als der Referenzpreis ist?
Die Entlastung ermittelt sich anhand des Entlastungskontingents und des Differenzbetrags. Der Differenzbetrag wiederum ermittelt sich als Differenz aus vereinbartem Arbeitspreis und dem Referenzpreis.
Ändert sich der Arbeitspreis mit Wirkung zu einem Monat/Quartal, ändert sich ab diesem Monat auch der Entlastungsbetrag (das Entlastungskontingent bleibt gleich, der Differenzbetrag verändert sich).
Welche Vorgaben rund um die Höchstgrenzen der Entlastungsbeträge für Unternehmen gibt es zu beachten?
Die Entlastung von Unternehmen ist begrenzt auf Höchstsummen, die zum einen in absoluten Beträgen und zum anderen in Hinblick auf einen in den Preisbremsengesetzen festgelegten Anteil der krisenbedingten Energiemehrkosten gelten. Unternehmen sind verpflichtet, die für sie geltenden Höchstsummen bei der Inanspruchnahme von Entlastungen zu beachten und ihren Lieferanten entsprechend zu informieren.
Für die Erklärungen sind Fristen zu beachten: Die vorläufige Höchstgrenze ist den SWM bis zum 31.03.2023, die tatsächliche Höchstgrenze bis 31.12.2023, spätestens aber 31.05.2024 mitzuteilen. Teilt der*die Letztverbraucher*in zwar eine vorläufige, aber keine tatsächliche Höchstgrenze mit, beträgt die Entlastungssumme Null Euro. Der Lieferant hat eine zu hoch gewährte Entlastung zurückzufordern.
Für weitere Fragen steht Ihnen eine Hotline unter 030/2636-5070 zur Verfügung.
Sind alle Entnahmestellen von den Preisbremsen erfasst?
Bestimmte Entnahmestellen sind von der Entlastung ausgenommen. Dabei handelt es sich um:
- Entnahmestellen von Unternehmen, die der Erzeugung, Umwandlung oder Verteilung von Energie dienen, sofern der Entlastungsbetrag des Unternehmens mehr als 2 Mio. Euro betragen würde.
- Bei Erdgas zusätzlich: Entnahmestellen, die dem kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen dienen, außer Anlagen nach § 2 Nr. 13, 14 KWKG.
- Entnahmestellen von Letztverbraucher*innen, gegen die Sanktionen der EU verhängt wurden.
Ich kann die Energiekosten trotz der Preisbremsen nicht sofort bezahlen. Was kann ich tun?
Bitte melden Sie sich bei uns, wenn Sie finanzielle Schwierigkeiten haben oder in Zahlungsverzug kommen. Gemeinsam finden wir eine Lösung, wie etwa eine Zahlung in Raten oder die Verschiebung des Zahlungstermins.
Lohnt es sich Energie zu sparen, wenn es für eine längere Zeit die Entlastung durch die Preisbremsen gibt?
Ja, Energiesparen ist bei den gestiegenen Preisen die wirksamste Möglichkeit, Geld zu sparen. Trotz der Entlastung durch die Preisbremsen lohnt es sich, den Energieverbrauch gering zu halten, weil Sie lediglich für einen Anteil des bisherigen Verbrauchs einen Zuschuss vom Staat erhalten. Je weniger Sie verbrauchen, desto kleiner ist der Anteil, der über dem staatlich festgelegten Entlastungskontigent liegt und desto weniger müssen Sie zahlen. Ungeachtet der Preisbremsen kann ein Preisvergleich lohnend sein.
Ausgleich von Härtefällen/Minderverbräuche in 2021 bei Kund*innen mit registrierender Leistungsmessung
Für Unternehmen, Letztverbraucher*innen und Kund*innen mit registrierender Leistungsmessung wurde die Möglichkeit geschaffen, auf Antrag einen zusätzlichen Entlastungsbetrag zu erhalten. Der Antrag ist durch die Kund*innen bei der Prüfbehörde zu stellen.
Beispiel: Durch die Corona-Pandemie bedingte Leerstände oder Minderverbräuche, sodass Kund*innen durch die Preisbremsen bisher nur eingeschränkt entlastet werden.
Wo finde ich weitere Informationen zu den Preisbremsen?
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) stellt auf seiner Webseite ausführliche FAQs zur Verfügung:
Darüber hinaus stellt das BMWK über die dena eine kostenfreie Telefonhotline zur Beratung unter der Nummer 0800-78 88 900 zur Verfügung. Hier können sich alle Verbraucher*innen über die Preisbremsen informieren.
Bitte beachten Sie:
Die Inhalte auf dieser Seite erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie dienen der allgemeinen Information. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir für die Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen nicht haften und unseren Kund*innen keine Rechtsberatung bieten.
Aktueller Stand: Gesetzesbeschlüsse des Deutschen Bundestages zur Gas- und Wärmepreisbremse (EWPBG) und Strompreisbremse (StromPBG) vom 16. Dezember 2022.