§14a EnWG

Wichtige Informationen zur Neuregelung bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen

In privaten Haushalten werden immer mehr Wärmepumpen, Wallboxen und Stromspeicher in Betrieb genommen. Dieser Hochlauf stellt die Stromnetze vor erhebliche Herausforderungen, denn die Leistung dieser Geräte ist weitaus höher als die der meisten Haushaltsgeräte und kann die Stromnetze überlasten.

Die Neuregelung des §14a im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) stellt sicher, dass die Gefahr der Überlastung reduziert wird. Der Netzbetreiber darf, wenn eine akute Überlastung des Netzes droht, die Belastung des Netzes reduzieren, indem er den Strombezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen temporär dimmt.

Wir haben für Sie die wichtigsten Informationen rund um die Neuregelung des §14a EnWG mit Gültigkeit ab dem 01.01.2024 zusammengestellt:

Die wichtigsten Informationen im Überblick:

  • Unter die Regelung fallen alle nach dem 01.01.2024 in Betrieb genommenen, an das Niederspannungsnetz angeschlossene, steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2kW
  • Die Neuregelung betrifft ausschließlich folgende Anwendungsbereiche:
    - Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge
    - Wärmepumpen
    - Batteriespeicher
    - Anlagen zur Raumkühlung (Klimaanlagen)
  • Für Speicherheizungen gilt die Neuregelung nicht. Für Speicherheizungen gibt es somit keine Änderungen.
  • Auch der normale Haushaltsverbrauch ist grundsätzlich nicht betroffen.
  • Für die oben genannten Geräte, die bereits vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden, gelten die alten Regelungen vorerst weiter. Allerdings können auch Geräte, die die Kriterien der neuen Regelung erfüllen, auf Kundenwunsch ins neue Modul-System (s. u.) wechseln.
  • Zukünftig werden die betreffenden Geräte bei Netzengpässen nicht mehr per Rundsteuerempfänger im Bedarfsfall komplett abgeschaltet, sondern – sobald die entsprechende Technik installiert ist – bis auf eine garantierte Minimalleistung von 4,2 kW gedimmt. Die Dimmung darf max. 2 Stunden innerhalb von 24 Stunden betragen.

Anders als bisher haben die Kund*innen nun die Wahl zwischen verschiedenen Modulen mit unterschiedlichen preislichen Vorteilen:


Modul 1: Pauschaler jährlicher Rabatt auf das Netzentgelt
Modul 2: Prozentuale Reduzierung des Netz-Arbeitspreises


Modul 1 (Pauschale Netzentgeltreduzierung)

  • Ein separater Zähler ist nicht erforderlich
  • Pauschale Netzentgeltreduzierung, unabhängig vom Verbrauch
  • Tritt automatisch nach Inbetriebsetzung einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung in Kraft

Modul 2 (Prozentuale Netzentgeltreduzierung)

  • Ein separater Zähler für die steuerbare Verbrauchseinrichtung ist erforderlich
  • Prozentuale Netzentgeltreduzierung auf den Netz-Arbeitspreis, abhängig vom Verbrauch
  • Modul 2 muss bestellt werden
Antworten auf die wichtigsten Fragen

Warum gibt es diese neuen Regelungen?

Für die Sicherstellung der Stabilität und zur Vermeidung einer möglichen Überlastung des Stromnetzes regelt der §14a EnWG die Handhabung der Inanspruchnahme „steuerbarer Verbrauchseinrichtungen“.

Praktisch bedeutet das, dass die Netzbetreiber im Falle einer drohenden Überlastung des Stromnetztes die Leistung solcher Geräte temporär herunterregeln können, bis auf eine garantierte Minimalleistung von 4,2 kW. Dazu kommt es aber nur, wenn dies die Systemstabilität zwingend erfordert. Dabei ist ein Basisbezug an Strom jederzeit gesichert, so dass die Geräte weiter in Betrieb bleiben.

Für Sie hat diese Änderung den Vorteil, dass steuerbare Verbrauchseinrichtungen bei Überlastung des Netzes mit reduzierter Leistung weiterlaufen. Auch profitieren Sie von reduzierten Netzentgelten und Sie können dabei zwischen verschiedenen Modulen wählen.

Welche Neuerungen gelten seit dem 01.01.2024?

Vor seiner Änderung ermöglichte der §14a EnWG dem Netzbetreiber zwar schon die Steuerung von Verbrauchseinrichtungen – dafür war jedoch eine gesonderte und freiwillige Vereinbarung zwischen dem Netzbetreiber und dem Letztverbrauchenden nötig, für welche der Letztverbraucher eine Reduzierung des Netzentgeltes als Gegenleistung erhielt. Dies war lediglich für Geräte mit einem separaten Zähler für die steuerbare Verbrauchseinrichtung möglich.

Seit dem 01.01.2024 gilt Folgendes:

  • Die Teilnahme aller steuerbarer Verbrauchseinrichtungen mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW ist verpflichtend.
  • Alle Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen profitieren von reduzierten Netzentgelten. Das Modul kann der Betreiber selbst wählen.
  • Ein separater Zähler ist nicht mehr vorgeschrieben, für das optionale Modul 2 aber erforderlich.

Wie setzen die SWM die neuen Regelungen um?

Durch die verpflichtende Teilnahme an §14a EnWG gibt Ihr Elektroinstallateur, der Ihr Gerät seit dem 01.01.2024 in Betrieb genommen hat, eine Information über die Inbetriebnahme direkt an den zuständigen Netzbetreiber weiter.

Es werden zwei Module zur Netzentgeltreduzierung angeboten (Modul 1 und Modul 2.

Alle teilnahmeverpflichteten Geräte fallen zunächst automatisch in Modul 1 (pauschale Netzentgeltreduzierung). Damit Sie mit der seit dem 01.01.2024 in Betrieb genommenen Anlage von dieser Reduzierung profitieren, müssen Sie also erst einmal nichts tun.

Wer einen separaten Zähler für seine steuerbare Verbrauchseinrichtung verbaut hat, kann einen Wechsel in Modul 2 (prozentuale Reduzierung des Netz-Arbeitspreises) beauftragen. Eine Kombination der beiden Module 1 und 2 ist nicht möglich.

Ich nehme eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb. Was gilt für mich?

Die Teilnahme an §14a EnWG ist für alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen über 4,2 kW verpflichtend. Wir werden vom zuständigen Netzbetreiber informiert, wenn Ihr Gerät nach Anmeldung durch Ihren Elektro-Installateur in Betrieb genommen wird. Dafür, dass der Netzbetreiber die steuerbaren Geräte bei Bedarf netzorientiert dimmen darf, erhalten Sie reduzierte Netzentgelte. Gerätebetreiber mit teilnahmeverpflichteten Geräten fallen zunächst automatisch in Modul 1. Sie müssen also nichts weiter tun.

Ich nehme ein Gerät mit weniger als 4,2 kW nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb. Was gilt für mich?

In diesem Fall ist Ihr Gerät nicht den Neuregelungen des §14a EnWG unterworfen und wird nicht vom Netzbetreiber gedimmt.

Ich habe ein Gerät vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen. Was gilt für mich?

Sollten Sie für Ihr Gerät bereits eine Vereinbarung haben, so ändert sich erst einmal nichts. Sie können bis zum 31. Dezember 2028 die alte Regelung und den günstigen Verbrauchspreis weiter nutzen. Ab dem 01.01.2029 wird auch Ihr Gerät unter die Neuregelung des §14a EnWG fallen. Natürlich können Sie sich bereits vor dem 31. Dezember 2028 jederzeit dafür entscheiden, das Modulsystem zu wechseln. Bitte beachten Sie, dass Sie dann nicht mehr ins alte System zurück wechseln können.

Ich habe bereits ein Gerät in Betrieb, aber keine Vereinbarung nach §14a EnWG. Was gilt für mich?

In diesem Fall ist Ihr Gerät auch in Zukunft nicht verpflichtend den Neuregelungen des §14a EnWG unterworfen. Es besteht allerdings die Möglichkeit, freiwillig eine Vereinbarung mit Ihrem Netzbetreiber zu treffen. Dafür ist es notwendig, dass Ihr Elektro-Installateur das Gerät beim zuständigen Netzbetreiber anmeldet. Danach wird Ihr Gerät unter die Regelungen des aktualisierten §14a EnWG fallen.

Ich habe eine Nachtspeicherheizung mit einer Vereinbarung nach §14a EnWG. Was gilt für mich?

Nachtspeicherheizungen sind von der Neuregelung des §14a EnWG gänzlich ausgenommen. Sollten Sie also bereits eine Vereinbarung mit Ihrem Netzbetreiber für Ihre Nachtspeicherheizung haben, so läuft diese unverändert weiter.

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